Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 20. Dezember 2007 § 27 Landesausgleichsstock
(1)Gemeinden und Landkreisen werden aus dem Landesausgleichsstock Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt. Die Mittel des Landesausgleichsstocks speisen sich aus den jährlichen Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 31 a , den Einnahmen aus Rückzahlungen von Bedarfszuweisungen sowie den kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen Mitteln des Landesausgleichsstocks aus dem Vorjahr. Zusätzlich wird dem Landesausgleichsstock im Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 18 659 000 Euro zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2013 wird dem Landesausgleichsstock zusätzlich zu den Mitteln nach Satz 2 jährlich der Betrag aus der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1 zur Verfügung gestellt, der sich aus 30 Millionen Euro abzüglich der für das laufende Haushaltsjahr prognostizierten Summe der Mittel nach Satz 2 errechnet.
(2)Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind bestimmt für:
- die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Bedarfszuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes und von der Rechtsaufsicht genehmigtes Haushaltssicherungskonzept ( § 53 a ThürKO , § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom
- November 2008 [GVBl. S. 381] in der jeweils geltenden Fassung);
- die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten sowie Landkreisen soweit diese infolge der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben entstehen sowie um besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen Rechnung zu tragen;
- den Ausgleich von Härten, die sich in Einzelfällen beim Vollzug des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes ergeben sowie
- die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen oder Eingliederungen, soweit mindestens eine Gemeinde die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt und die neu gebildete oder durch Eingliederung vergrößerte Gemeinde mindestens 5 000 Einwohner zählt; die Förderung beträgt 150 000 Euro; Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen; dies gilt auch für spätere Eingliederungen oder Zusammenschlüsse, bei denen eine bereits geförderte Gemeinde beteiligt war.
(3)Soweit die nicht für Bedarfszuweisungen in den Folgejahren gebundenen Mittel nach Absatz 1 am Ende eines Haushaltsjahrs den Betrag von 35 Millionen Euro überschreiten, werden in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr diejenigen Mittel des Landesausgleichsstocks, die den Betrag von 30 Millionen Euro überschreiten, mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und kreisfreien Städte sowie Landkreise ausgeschüttet. Die Ausschüttungsmasse wird in Teilausschüttungsmassen, die dem Verhältnis der Teilschlüsselmassen nach § 7 entsprechen, aufgeteilt. Der sich aus der jeweiligen Teilausschüttungsmasse ergebende Auszahlungsbetrag an die Gemeinden, kreisfreien Städte sowie Landkreise entspricht dem Verhältnis der Schlüsselzuweisungen an der jeweiligen Teilschlüsselmasse nach § 7.
(4)Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 ThürFAG, vom 04.05.2010, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E32NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinAusglG_TH_!_27