Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 20. Dezember 2007 § 31 Schulumlage
(1)Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung ( § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG ), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.
(2)Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage (§ 28 Abs. 1 bis 3 und §§ 29 und 30) entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen.
(2a)Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG ), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.
(3)Eine Erhöhung der Schulumlage ist der Rechtsaufsichtsbehörde unmittelbar nach der Beschlussfassung des Kreistages zur Genehmigung vorzulegen.
(4)Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Soweit Gemeinschaftsschulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 28) ein.
(5)Der Landkreis legt bei der Schulumlage nach den Absätzen 1, 2 a und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit diese Schulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleibt der ungedeckte Finanz- oder Aufwandsbedarf bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 ThürFAG, vom 04.05.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 § 31 ThürFAG, vom 20.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E32NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinAusglG_TH_!_31