Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 20. Dezember 2007 § 36 Förderung freiwilliger Gemeindefusionen
(1)Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen nach Absatz 2 bis zum Ende des Jahres 2011 durch Gesetz gebildet oder vergrößert werden, erhalten nach Inkrafttreten der Gebiets- und Bestandsänderung allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Maßgeblich für diese Zuweisungen ist die Einwohnerzahl entsprechend § 32. Die Ausreichung erfolgt an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde in einem Betrag. Diese Landeszuweisungen dienen nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und sind nicht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse nach § 3 Abs. 1.
(2)Wird eine Gemeinde mit mindestens 4000 Einwohnern durch Zusammenschluss oder Eingliederung neu gebildet oder vergrößert, kann sie eine Zuweisung von 30 Euro je Einwohner erhalten. Diese Zuweisung erhöht sich auf 100 Euro je Einwohner, wenn die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde mindestens 5000 Einwohner hat. Die Höchstförderung beträgt je Einzelfall eine Million Euro.
(3)Um Mehrfachförderungen auszuschließen, werden bei dieser Förderung die bereits nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden § 35 a und des § 36 in den bisher geltenden Fassungen in den Jahren ab 2006 gezahlten Zuweisungen in Anrechnung gebracht. Bei weiteren Eingliederungen oder Zusammenschlüssen wird nur noch die Einwohnerzahl der hinzukommenden Gemeinden für die Höhe der Zuweisung zugrunde gelegt.
(4)Bis zum
- Dezember 2011 werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 4 sowie der Absätze 2 und 3 freiwillige Gemeindezusammenschlüsse und -eingliederungen mit allgemeinen, steuerkraftunabhängigen und nicht zweckgebundenen Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs gefördert, wenn
- alle an der jeweiligen Bestandsänderung beteiligten Gemeinden bis zum
- November 2011 die für die freiwillige Bestandsänderung notwendigen Beschlüsse gefasst, Vereinbarungen getroffen und zusammen mit den erforderlichen Anträgen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt haben,
- die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bis zum
- Dezember 2011 gegenüber dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium eine schriftliche Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Antragsunterlagen und zur beantragten Bestandsänderung abgegeben hat,
- dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium bis zum
- Dezember 2011 schriftlich eine Gemeinde benannt wird, die die jeweilige Zuweisung bis zur Bestandsänderung verwahrt und
- die Bestandsänderung im Jahr 2012 in Kraft tritt. Die Auszahlung der Zuweisung erfolgt im Jahr 2011 an die verwahrende Gemeinde (Satz 1 Nummer 3) in einem Betrag und unter dem Vorbehalt, dass die Bestandsänderung im Jahr 2012 in Kraft tritt. Erfolgt keine oder keine rechtzeitige Bestandsänderung, zahlt die verwahrende Gemeinde die Zuweisung mit marktüblichen Zinsen zurück. In dem jeweiligen Neugliederungsgesetz (Satz 1 Nummer 4) kann bestimmt werden, dass die neu gebildete oder erweiterte Gemeinde eine Förderung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 4 sowie der Absätze 2 und 3 auch erhält, wenn die Bestandsänderung nur teilweise den nach Satz 1 Nummer 1 gestellten Anträgen entspricht; zu viel ausgezahlte Fördermittel sind mit den marktüblichen Zinsen zurückzuzahlen. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 ThürFAG, vom 04.05.2010, gültig ab 01.01.2010 bis 30.11.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E32NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinAusglG_TH_!_36