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§ 4 ThürTierNebG Landesnorm Thüringen - Kosten der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 Thüringer Ausführungsg

Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - ThürTierNebG -) Vom 10. Juni 2005 § 4 Kosten der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2

(1)Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte.
(2)Zur Deckung der Kosten erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte Gebühren aufgrund einer Satzung. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die durch die Beauftragung eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG entstehenden Kosten und den Verwaltungsaufwand (durchschnittlicher Personal- und Sachaufwand) für die Beseitigungspflichtigen decken. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. § 12 Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3)Abweichend von Absatz 2 werden die Gebühren für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung in Bezug auf Tierkörper von Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der jeweils geltenden Fassung zu einem Drittel von den Besitzern der Tierkörper getragen. An den verbleibenden Kosten für die Beseitigungspflichtigen beteiligt sich das Land zur Hälfte.
(4)Soweit für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 TierNebG auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts übertragen worden ist, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Die Entgelte sind nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen, soweit nicht bei der Übertragung Abweichendes festgelegt wird. Kostenüberdeckungen oder Kostenunterschreitungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen. Die in Absatz 3 festgelegte Kostenbeteiligung der Beseitigungspflichtigen nach § 2 und des Landeshaushalts in Bezug auf die dort genannten Tierkörper gilt auch im Falle der Übertragung nach § 3 Abs. 2 TierNebG.
(5)Die Entgelte nach Absatz 4 bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (Genehmigungsbehörde). Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann sie befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der Genehmigungsbehörde ist jede beabsichtigte Änderung der Höhe der Entgelte unverzüglich, mindestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Anwendung, schriftlich mitzuteilen. Ihr sind hierbei alle für eine Beurteilung der Berechnung der Entgelte erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere soweit sie zur Beurteilung der Stoffströme, Kosten und Erlöse notwendig sind. Die Genehmigungsbehörde hat die Höhe der Entgelte unter Beifügung der eingereichten Unterlagen durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten des Genehmigungsverfahrens.
(6)Soweit die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen ist, haben die Beseitigungspflichtigen die von dem zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht beauftragten Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG geforderten Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf Kosten dieses Dritten prüfen zu lassen. Die in Absatz 5 Satz 3 und 4 genannten Mitteilungs- und Vorlagepflichten gelten entsprechend. Kostenüberdeckungen oder Kostenunterschreitungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen.
(7)Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 finden keine Anwendung, soweit der Auftragsvergabe oder Beleihung ein Vergabeverfahren vorausging, bei dem verschiedene wertbare Angebote eingereicht wurden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ThürTierNebG, vom 28.10.2013, gültig ab 01.05.2014 bis 07.06.2019 § 4 ThürTierNebG, vom 09.04.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 30.04.2014 § 4 ThürTierNebG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 224 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E33NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=TierNebGAG_TH_!_4

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