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§ 2 ThürIFG Landesnorm Thüringen - Anwendungsbereich Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 14. Dezember 2012 gültig ab: 01.01.2015 gülti

Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Vom 14. Dezember 2012 § 2 Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2)Einer Behörde steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde.
(3)Dieses Gesetz gilt nicht für den Landtag im spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten sowie für den Rechnungshof im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(4)Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben wahrnehmen, die der Aufsicht oder Verwaltung dieser Unternehmen dienen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(5)Dieses Gesetz gilt für Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden.
(6)Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für die Landesmedienanstalt, soweit diese die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter wahrnimmt.
(7)Dieses Gesetz gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind.
(8)Dieses Gesetz gilt nicht für das Amt für Verfassungsschutz und die durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten Stellen oder einen Teil von ihnen, soweit sie sicherheitsempfindliche Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.
(9)Dieses Gesetz gilt nicht für Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürIFG, vom 14.12.2012, gültig ab 29.12.2012 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 464 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E4BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=InfFrG_TH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.