Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Vom 14. Dezember 2012 § 6 Verfahren
(1)Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist.
(2)Die öffentliche Stelle kann verlangen, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3)Über den ordnungsgemäßen Antrag hat die öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach seinem Eingang, zu entscheiden. Diese Frist kann durch die öffentliche Stelle einmal angemessen verlängert werden, wenn Umfang oder Komplexität der Informationen oder die Beteiligung Dritter nach Absatz 4 dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zu informieren.
(4)Sofern ein Dritter im Sinne des § 3 Nr. 2 betroffen ist, gibt ihm die öffentliche Stelle schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, es sei denn, ein schutzwürdiges Interesse des Dritten kann ausgeschlossen werden. Im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt die Einwilligung eines Dritten als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Ist dem Antrag stattzugeben, weil schutzwürdige Belange des Dritten nicht entgegenstehen oder das Informationsinteresse das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung überwiegt, gibt die öffentliche Stelle dem Dritten unter Hinweis auf Gegenstand und Rechtsgrundlage der beabsichtigten Entscheidung Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung der öffentlichen Stelle ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu machen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
(5)Soweit der Anspruch auf Informationszugang besteht, sind die Informationen unverzüglich zugänglich zu machen. Die öffentliche Stelle kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Verlangt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Kann die amtliche Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden, kann sich die öffentliche Stelle auf deren Angabe beschränken.
(6)Die Auskunft kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei Gewährung von Auskunft oder Akteneinsicht ist dem Antragsteller die Anfertigung von Notizen und Kopien gestattet, sofern nicht Urheberrechte entgegenstehen.
(7)Die öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Auf eine durch Tatsachen begründete Kenntnis über die Unrichtigkeit der Information ist hinzuweisen.
(8)Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter im Sinne des § 3 Nr. 2 berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt. Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind anzugeben.
(9)Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags soll mitgeteilt werden, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ergeht eine schriftliche Entscheidung, die innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 3 bekannt zu geben ist. Die Entscheidung ist zu begründen. Im Fall eines mündlichen oder elektronischen Antrags erfolgt eine schriftliche Entscheidung nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 ThürIFG, vom 14.12.2012, gültig ab 29.12.2012 bis 14.06.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 464 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E4BNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=InfFrG_TH_!_6