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§ 7 ThürIFG Landesnorm Thüringen - Schutz besonderer öffentlicher Belange Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) vom 14. Dezember 2012 gültig

Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Vom 14. Dezember 2012 § 7 Schutz besonderer öffentlicher Belange

(1)Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
  1. die inter- und supranationalen Beziehungen oder die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land,
  2. die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit,
  3. die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Landtags, des Rechnungshofs, der Organe der Rechtspflege oder der Landesregierung,
  4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
  5. die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs-, Regulierungs-, Versicherungsaufsichts- und Sparkassenaufsichtsbehörden,
  6. die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der sonstigen für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden oder
  7. die fiskalischen Interessen der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen im Wirtschaftsverkehr.
(2)Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, 1. soweit die amtliche Information
  1. a)einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Verschlusssachenanweisung für das Land geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt,
  2. b)ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis enthält,
  3. c)der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen unterliegt,
  4. d)mit der Aufgabenwahrnehmung des Amts für Verfassungsschutz im Zusammenhang steht oder
  5. e)Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen enthält oder 2. wenn
  6. a)bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch fortbesteht,
  7. b)durch die Bekanntgabe der Information Angaben und Mitteilungen von öffentlichen Stellen, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die öffentlichen Stellen in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist oder
  8. c)die vorübergehend beigezogenen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen.
(3)Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn
  1. er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, insbesondere wenn die amtliche Information dem Antragsteller bereits zugänglich gemacht worden ist oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Vereitelung oder Verzögerung von Verwaltungshandlungen erfolgt,
  2. die Bearbeitung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erheblich beeinträchtigt würde, es sei denn, das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt im Einzelfall das entgegenstehende öffentliche Interesse. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürIFG, vom 08.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 14.06.2018 § 7 ThürIFG, vom 14.12.2012, gültig ab 29.12.2012 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 464 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E4BNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=InfFrG_TH_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.