Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Vom 14. Dezember 2012 § 12 Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1)Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz verletzt sieht, kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen.
(2)Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Seine Rechtsstellung richtet sich nach § 36 ThürDSG . Er überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei den Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 .
(3)Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei insbesondere
- Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu verschaffen, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen und
- Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, soweit Ablehnungsgründe nach den §§ 7 und 8 und Rechte Dritter wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 nicht entgegenstehen. Stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(4)Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz. Er berät die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Er unterstützt den Landtag bei seinen Entscheidungen. Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat er Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten. Der Landtag oder die Landesregierung können ihn ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(5)Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre, erstmals für den Zeitraum vom
- Dezember 2012 bis
- Dezember 2014, einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit herbei und legt diese innerhalb von drei Monaten dem Landtag vor.
(6)Die Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 ThürIFG, vom 06.06.2018, gültig ab 15.06.2018 bis 31.12.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 464 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E4BNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=InfFrG_TH_!_12