Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) Vom 14. Dezember 2012 § 12 Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1)Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz verletzt sieht, kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen.
(2)Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; entsprechende Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Besetzung der Personalstellen erfolgt auf Vorschlag des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden; er ist ihr Dienstvorgesetzter, sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden. Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit
- ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen,
- steht zum Land nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; der Präsident des Landtags führt die Dienstaufsicht, soweit nicht die Unabhängigkeit beeinträchtigt wird,
- darf neben seinem Amt kein mit seiner Aufgabe nicht zu vereinbarendes anderes Amt ausüben,
- darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören; er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben,
- ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
- ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung; er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die genannten Entscheidungen für seine Vorgänger.
(3)Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei insbesondere
- Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu verschaffen, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen und
- Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, soweit Ablehnungsgründe nach den §§ 7 und 8 und Rechte Dritter wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 nicht entgegenstehen. Stellt der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(4)Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz. Er überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes bei den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen; er berät sie und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Er unterstützt den Landtag bei seinen Entscheidungen. Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat er Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten. Der Landtag oder die Landesregierung können ihn ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(5)Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre, erstmals für den Zeitraum vom
- Dezember 2012 bis
- Dezember 2014, einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Ministerpräsident führt eine Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit herbei und legt diese innerhalb von drei Monaten dem Landtag vor.
(6)Die Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
(7)Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich auf seine institutionelle Garantie nach Artikel 69 der Verfassung des Freistaats Thüringen und seine Unabhängigkeit nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/679 berufen. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 ThürIFG, vom 14.12.2012, gültig ab 29.12.2012 bis 14.06.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 464 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E4BNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=InfFrG_TH_!_12