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§ 7 ThürVgG Landesnorm Thüringen - Auswahl der Bieter Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG -) vo

Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz - ThürVgG -) Vom 18. April 2011 § 7 Auswahl der Bieter

(1)Vor Erteilung des Zuschlags hat der öffentliche Auftraggeber zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(2)Den Nachweis seiner Eignung kann der Bieter auch durch eine gültige Bescheinigung eines in der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und der Unterschwellenvergabeordnung genannten Präqualifizierungsverfahrens führen. Das für Angelegenheiten im öffentlichen Auftragswesen zuständige Ministerium kann weitere Präqualifizierungsverfahren und besondere Zertifizierungen in den Bereichen Ökologie, Chancengleichheit und Nachwuchsförderung durch Richtlinien regeln.
(2a)Hat ein Bieter in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 2 oder andere Eignungsnachweise nach der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Unterschwellenvergabeordnung vorgelegt, so hat er den Auftraggeber unter Benennung des Vergabeverfahrens darauf hinzuweisen. In den Fällen des Satzes 1 fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter diese Eignungsnachweise nur dann an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen.
(3)Ausgeschlossen werden kann ein Bieter insbesondere, wenn dieser bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat oder der Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Bieter Vereinbarungen mit anderen Bietern getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
(4)Im Rahmen der zu überprüfenden technischen Fachkunde können mit Ausnahme bei Lieferaufträgen Umweltbelange Berücksichtigung finden. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende und ihm angemessene Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit des Bieters aufstellen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben sind. Diese können bei umweltrelevanten öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen in der Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen bestehen, die bei der Ausführung des Auftrags zur Anwendung kommen sollen. Zum Nachweis dafür, dass der Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, kann der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen.
(5)Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) ist als europäische Auszeichnung für betriebliches Umweltmanagement zum Nachweis der Erfüllung von bestimmten Normen für das Umweltmanagement geeignet. Die Eintragung eines Unternehmens in das EMAS-Register kann für die Beurteilung der technischen Fachkunde eines Bieters unter folgenden Bedingungen herangezogen werden:
  1. die Vergabestellen dürfen nicht auf die Registrierung als solche abstellen, sondern es muss ein Bezug zur Ausführung des Auftrags vorhanden sein und
  2. dem EMAS gleichwertige Nachweise für Umweltmanagementmaßnahmen sind anzuerkennen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürVgG, vom 18.04.2011, gültig ab 01.05.2011 bis 30.11.2019 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 69 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E4CNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VergabeG_TH_!_7

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