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VersStruktEntwG TH Landesnorm Thüringen Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen vom 9. April 2013 gültig ab: 01.

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen Vom 9. April 2013 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen vom

  1. April 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen vom
  2. April 2013 01.05.2013 Eingangsformel 01.05.2013 § 1 - Gemeinsames Landesgremium 01.05.2013 § 2 - Aufgaben 01.05.2013 § 3 - Ständige Mitglieder mit Stimmrecht 01.05.2013 § 4 - Nichtständige Mitglieder ohne Stimmrecht 01.05.2013 § 5 - Nichtständige Teilnehmer ohne Stimmrecht 01.05.2013 § 6 - Beschlüsse 01.05.2013 § 7 - Vorsitz und Geschäftsordnung 01.05.2013 § 8 - Gleichstellungsbestimmung 29.12.2018 § 9 - Inkrafttreten 29.12.2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Gemeinsames Landesgremium Bei dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium wird ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) errichtet.

§ 1§ 2 Aufgaben

(1)Das Gemeinsame Landesgremium behandelt grundsätzliche Fragen der bedarfsgerechten flächendeckenden sektorenübergreifenden Versorgung und entwickelt Vorschläge für auf die Regionen bezogene sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen. Hierbei sind Aspekte der fachspezifischen Versorgungslücken und der demographischen Entwicklung zu berücksichtigen.
(2)Dem Gemeinsamen Landesgremium sind mitzuteilen:
  1. die Aufstellung und die Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Abs. 1 SGB V und
  2. die Entscheidungen der Landesausschüsse nach § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V der vertragsärztlichen Versorgung. Das Gemeinsame Landesgremium kann hierzu Stellung nehmen.
(3)Das Gemeinsame Landesgremium gibt Empfehlungen zu grundsätzlichen sektorenübergreifenden Versorgungsfragen gegenüber dem Krankenhausplanungsausschuss sowie dem Landesausschuss und dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen ab. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Landesgremiums sollen vom Krankenhausplanungsausschuss und vom Landesausschuss und erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen bei ihren Entscheidungsfindungen berücksichtigt werden. Das Gemeinsame Landesgremium ist über das Ergebnis zu unterrichten.

§ 2

§ 3 Ständige Mitglieder mit Stimmrecht Ständige Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums sind:

  1. das Land, vertreten durch das für die Gesundheit zuständige Ministerium, mit zwei Stimmen,
  2. die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen mit zwei Stimmen,
  3. die in Thüringen vertretenen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit drei Stimmen,
  4. die Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V. mit zwei Stimmen,
  5. die Landesärztekammer Thüringen mit zwei Stimmen,
  6. der Thüringische Landkreistag mit einer Stimme,
  7. der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V., Landesverband Thüringen, mit einer Stimme. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 3

§ 4 Nichtständige Mitglieder ohne Stimmrecht Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten ein ständiges Mitberatungsrecht und benennen zwei Vertreter ohne Stimmrecht. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. § 140f Abs. 3 Satz 4 SGB V findet entsprechende Anwendung.

§ 4§ 5 Nichtständige Teilnehmer ohne Stimmrecht

(1)Anlass- und bedarfsbezogen können beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums teilnehmen:
  1. die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer,
  2. die Landesapothekerkammer Thüringen,
  3. der Gemeinde- und Städtebund Thüringen,
  4. die Ministerien des Landes.
(2)Die in Absatz 1 genannten Teilnehmer werden über die Inhalte der Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums informiert und sind auf deren Verlangen zu den Sitzungen einzuladen.
(3)Das Gemeinsame Landesgremium kann die Mitwirkung weiterer Teilnehmer ohne Stimmrecht und die Hinzuziehung von Sachverständigen beschließen.

§ 5

§ 6 Beschlüsse Die Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 2 werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der ständigen beschließenden Mitglieder getroffen. Andere Beschlüsse sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

§ 6§ 7 Vorsitz und Geschäftsordnung

(1)Das für die Gesundheit zuständige Ministerium führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein.
(2)Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7

§ 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

§ 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.