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§ 6 ThürAGZensG 2011 Landesnorm Thüringen - Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen Thüringer Gesetz zur Ausführung des

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ThürAGZensG 2011) Vom 26. Juni 2010 § 6 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1)Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten. Die Erhebungsstelle muss aus einem abgeschotteten Bereich und einem davon räumlich getrennten Auskunftsbereich für Rückfragen bestehen.
(2)Zutritt zu dem abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden haben. Der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat darf keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben. Bei Unglücksfällen können auch die dabei eingesetzten Helfer Zutritt erhalten. Technisches Personal darf die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in ausgefüllte Erhebungsunterlagen genommen werden kann. Das Nähere zur Regelung der Zugangsberechtigung ist in der nach Absatz 4 zu erlassenden Dienstanweisung festzulegen.
(3)Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 des Thüringer Statistikgesetzes (ThürStatG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.
(4)Der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat legt für die örtliche Erhebungsstelle die zur Durchführung nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
  1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
  2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
  3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
  4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
  5. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle,
  6. organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt oder des Landkreises zu treffen sind. Die erlassenen Dienstanweisungen sind dem Landesamt für Statistik bis spätestens zum
  7. Oktober 2010 zu übermitteln.
(5)Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Beschäftigte von Ordnungs-, Bau-, Einwohnermelde-, Steuer- und Sozialämtern dürfen nicht in den örtlichen Erhebungsstellen tätig werden. Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vom Oberbürgermeister beziehungsweise dem Landrat vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.
(6)Sind bei kreisfreien Städten und Landkreisen eigene Statistikstellen nach § 20 ThürStatG eingerichtet, so können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen, sofern die Regelungen für örtliche Erhebungsstellen nach diesem Gesetz beachtet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 245 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E65NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ZensG2011AG_TH_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.