Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ThürAGZensG 2011) Vom 26. Juni 2010 § 8 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1)Bei der Erhebung der Daten nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 (ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflichtigen, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt für Statistik.
(2)Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 7 und 8 ZensG 2011 durch und haben dabei insbesondere
- die Erreichbarkeit für Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,
- die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),
- die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
- die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
- erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,
- erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom
- Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung zu vollstrecken,
- auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen,
- die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicher zu stellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,
- die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Landesamt für Statistik bereitzustellen,
- die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,
- die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.
(3)Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften führen die örtlichen Erhebungsstellen Begehungen nach § 14 Abs. 3 ZensG 2011 durch, soweit durch das Landesamt für Statistik keine Aufklärung erzielt werden konnte. Die Ergebnisse dieser Klärung übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt für Statistik.
(4)Die Erhebung nach § 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Landesamt für Statistik.
(5)Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach § 16 ZensG 2011 durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Landesamt für Statistik. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 245 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E65NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ZensG2011AG_TH_!_8