Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ThürAGZensG 2011) Vom 26. Juni 2010 § 9 Bestellung und Aufsicht
(1)Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach § 8 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl, den Einsatz und die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten gilt § 11 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 ZensG 2011. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind zuständig für die Festsetzung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten.
(2)Dem Landesamt für Statistik obliegen die Aufgaben nach Absatz 1, soweit es als oberste Erhebungsstelle selbst Erhebungsbeauftragte einsetzt.
(3)Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind alle Bürger im Sinne des § 11 Abs. 2 ZensG 2011, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- und Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegenden Umstände an der Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 ZensG 2011 verhindert ist. Die Gemeinden benennen der örtlichen Erhebungsstelle ihres Landkreises oder dem Landesamt für Statistik auf Ersuchen Bürger zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte.
(4)Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Im Fall des Absatzes 2 hat das Landesamt für Statistik diese Rechte und Pflichten.
(5)Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamtes für Statistik zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 zu dokumentieren und diese Dokumentation an das Landesamt für Statistik zu übermitteln. Die Schulungsunterlagen werden vom Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellt.
(6)Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung von Kontrollfunktionen und zur Berechnung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit statistischen Daten nach § 8 verknüpfen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 245 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E65NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ZensG2011AG_TH_!_9