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§ 3 ThürAPOhtD Landesnorm Thüringen - Einstellungsverfahren Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwal

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 3 Einstellungsverfahren

(1)Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2)Der Bewerbung sind beizufügen:
  1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde,
  2. der Lebenslauf,
  3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
  4. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,
  5. Zeugnisse über Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnisse entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
  6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplomprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,
  7. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,
  8. der Nachweis, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  9. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
  10. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 6 Abs. 2 ThürBG zu seiner Person vorliegen, die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des
  11. Lebensjahres zu beschränken.
(3)Auf Anforderung sind vorzulegen:
  1. der Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters und
  2. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt.
(4)Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde.
(5)Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
(6)Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürAPOhtD, vom 24.09.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 30.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_3

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