Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 3 Einstellungsverfahren
(1)Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2)Der Bewerbung sind beizufügen:
- die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Geburtsurkunden der Kinder,
- der Lebenslauf,
- das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
- Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,
- Zeugnisse über Hochschulprüfungen in einem wissenschaftlichen Studiengang, der den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG genügt, oder Zeugnisse über Prüfungen im Rahmen eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,
- die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Abschlussprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,
- Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung,
- der Nachweis, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates besitzt,
- eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
- eine schriftliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 6 Abs. 2 ThürBG zu seiner Person vorliegen, die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des
- Lebensjahres zu beschränken.
(3)Auf Anforderung sind vorzulegen:
- ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
- ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist. Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(4)Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde.
(5)Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
(6)Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürAPOhtD, vom 20.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_3