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§ 13 ThürAPOhtD Landesnorm Thüringen - Abnahme der Prüfung Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 13 Abnahme der Prüfung Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1)Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Fassung vom 11. Dezember 2001 (StAnz. 2002 Nr. 19 S. 1528).
(2)Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3)Der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4)Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der vom Vorsitzer des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Soweit Referendare aus der Thüringer Landesverwaltung kommen, soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
(5)Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7)Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für seinen Stellvertreter. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 ThürAPOhtD, vom 24.09.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 30.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_13

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