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§ 16 ThürAPOhtD Landesnorm Thüringen - Häusliche Prüfungsarbeit Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Ve

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 16 Häusliche Prüfungsarbeit

(1)Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2)Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3)Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.
(4)Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den "Peter-Josef-Lenné-Preis" teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
(5)Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit verfasste Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabenstellung unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und von dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsaufgabe anerkannt wurde. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen.
(6)Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann der Direktor des Oberprüfungsamtes auf Antrag des Referendars zulassen, dass abweichend zu § 17 Abs. 3 für alle sechs Prüfungsfächer nach Anlage 5 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht gefertigt wird. Anders als nach § 21 Abs. 3 Satz 1 wird in diesem Fall die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit fünf (= 50 v. H.) multipliziert.
(7)Der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht das nicht, so wird sie vernichtet. Weitere Fassungen dieser Norm § 16 ThürAPOhtD, vom 17.05.2004, gültig ab 23.07.2004 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.