Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1)Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2)Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(3)Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern nach Anlage 5 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim Aufsicht Führenden zu hinterlegen.
(4)Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den Aufsicht Führenden weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen.
(5)Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat der Referendar seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem Aufsicht Führenden abzugeben.
(6)Auf Antrag des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine anforderungsgerechte Computernutzung zulassen.
(7)Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt der Aufsicht Führende jeweils eine Niederschrift an. Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzen Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 ThürAPOhtD, vom 17.05.2004, gültig ab 23.07.2004 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_17