Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 29 Gliederung der Ausbildung
(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau; Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen; Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, obere Bauaufsichtsbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit.
(2)Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden.
(3)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Hochbau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 30 Landesamt für Bau und Verkehr oder kommunales Hochbauamt oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentlicher Hochbau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes, insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von Haushaltsunterlagen, Facility-Management, Projektmanagement (delegierbare und nicht delegierbare Bauherrenleistungen), Kostenplanung, Kosten-Leistungs-Rechnung, Mittelbewirtschaftung, Terminplanung, Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertragsabwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung, Rechte und Pflichten des Dienststellenleiters II 20 Staatliche oder kommunale Bauverwaltung Bauordnungswesen: Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellungsverfahren, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und Befreiungen/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen, Bauzustandsbesichtigungen, aufgedrängtes Recht, Fachplanungsrecht 9 St ädtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen: Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standortplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Sicherung der Bauleitplanung, besonderes Städtebaurecht, Fachplanungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen III 12 Mittlere oder oberste Behörde des Landes Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben - obere Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programmentwicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbswesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung 6 häusliche Prüfungsarbeit 15 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate (einschließlich Dauer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, der Prüfungsvorbereitung sowie der mündlichen Prüfung) Weitere Fassungen dieser Norm § 29 ThürAPOhtD, vom 17.05.2004, gültig ab 23.07.2004 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000053 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_29