Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 32 Gliederung der Ausbildung
(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und Information bei einer kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt; Abschnitt II: Mitarbeit und Information bei einer Kreisverwaltung, einer Stadtverwaltung einer kreisangehörigen Stadt sowie Mitarbeit und/oder Information beim Landesverwaltungsamt; Abschnitt III: Ausbildung beim Landesverwaltungsamt oder dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium, Wahlstationen bei relevanten Behörden und Institutionen; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge vor und während der Ausbildungsabschnitte vertieft.
(2)Im Ausnahmefall kann der Referendar anstelle der Teilnahme an dem zentralen Fachlehrgang am Institut für Städtebau Berlin praktische Mitarbeit im Landesverwaltungsamt oder einer kommunalen Verwaltung leisten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde auf Antrag des Referendars.
(3)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Städtebau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 52 kreisfreie oder kreisangehörige Städte (in der Regel Planungsamt sowie sämtliche relevanten Ämter oder Abteilungen der Kommunalverwaltung) Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen und Arbeitsweise von Kommunalverwaltungen; praxisorientierte Mitarbeit an Aufgaben der Bauverwaltung und der relevanten Fachämter; allgemeine und fachspezifische Rechtsgrundlagen; vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Standortplanung, Sicherung der BLP); Planverwirklichung (Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen, Projektsteuerung); besonderes Städtebaurecht/Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau; Fachplanungsrecht/Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration (Verkehrsplanung, Straßenplanung, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung); Baunebenrecht, städtebauliche Wettbewerbe; Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik im Bauwesen; Rechte und Pflichten des Dienststellenleiters; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. II 12 Landkreisverwaltung (in der Regel Bauabteilung sowie sämtliche relevanten Ämter oder Abteilungen der Verwaltung, Landesverwaltungsamt, oberste Baubehörde) Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und fachübergreifenden Ämter, Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben - obere und oberste Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Genehmigung der Bauleitplanung, Städtebau-Programmentwicklung, Bewilligungswesen/fach- und finanztechnische Prüfung von Förderanträgen, Wettbewerbswesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. III 4 Landesverwaltungsamt, Wahlstationen Vertiefung oder Wahlgebiete; abschließende Information. 6 Häusliche Prüfungsarbeit etwa 18 Lehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate Weitere Fassungen dieser Norm § 32 ThürAPOhtD, vom 24.09.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 30.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_32