Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 32 Gliederung der Ausbildung
(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und Information bei einer kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt; Abschnitt II: Mitarbeit und Information bei einer Kreisverwaltung sowie Mitarbeit und/oder Information beim Landesverwaltungsamt; Abschnitt III: Ausbildung beim Landesverwaltungsamt oder dem für den Städtebau zuständigen Ministerium, Wahlstationen bei relevanten Behörden und Institutionen; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge vor und während der Ausbildungsabschnitte vertieft.
(2)Im Ausnahmefall kann der Referendar anstelle der Teilnahme an dem zentralen Fachlehrgang am Institut für Städtebau Berlin praktische Mitarbeit im Landesverwaltungsamt oder einer kommunalen Verwaltung leisten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde auf Antrag des Referendars.
(3)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Städtebau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I etwa 45 kreisfreie oder kreisangehörige Städte (relevante kommunale Ämter und Eigenbetriebe) Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen und Arbeitsweise von Kommunalverwaltungen; vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung; besondere/s Städtebaurecht/ Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau; Planverwirklichung, Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen, Projektsteuerung; Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration (insbesondere Verkehrsplanung, Straßenplanung, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung); Baunebenrecht, städtebauliche Wettbewerbe; Anwendung der Datenverarbeitung im Bauwesen; Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate; Rechte und Pflichten des Dienststellenleiters; politische Gremien; eigene Vorträge und Ausarbeitungen II 4 Landkreisverwaltung (fachrelevante Ämter) Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen und Arbeitsweise von Kreisverwaltungen; fachübergreifende Ämter III 11 Landesverwaltungsamt, Wahlstationen, das für den Städtebau zuständige Ministerium Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen, Arbeitsweise oberer/oberster Fachaufsichtsbehörden: Vertiefung/ Wahlgebiete 6 häusliche Prüfungsarbeit etwa 7 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung etwa 19 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate Weitere Fassungen dieser Norm § 32 ThürAPOhtD, vom 17.05.2004, gültig ab 23.07.2004 bis 30.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000060 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_32