← Deutschland

§ 38 ThürAPOhtD Landesnorm Thüringen - Gliederung der Ausbildung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen V

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 38 Gliederung der Ausbildung

(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis; Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft; Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der mittleren und höheren Instanz; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit.
(2)Die Ausbildung wird durch Lehrgänge oder Seminare ergänzt.
(3)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte, für die Ausbildungsstellen sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgenden Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 42 Untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen; Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischer Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. II 8 Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen (beispielsweise Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG) Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektrotechnischen und kommunikationstechnischen Anlagen. Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- oder Inspektions- und Wartungsverträge. 4 Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. III 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. 3 Technische Überwachung (beispielsweise TÜV Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. 7 Oberfinanzdirektion oder Landesverwaltungsamt als technische Aufsichtsbehörde Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. 2 Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. 6 Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 11 Lehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate Weitere Fassungen dieser Norm § 38 ThürAPOhtD, vom 24.09.2010, gültig ab 01.12.2010 bis 30.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 637 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_38

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.