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§ 42 ThürAPOhtD Landesnorm Thüringen - Sonstige Bestimmungen für die Ausbildung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höhere

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 42 Sonstige Bestimmungen für die Ausbildung

(1)Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist aber eine theoretische Ausbildung im Rahmen der vorgesehenen Seminare anzustreben.
(2)Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen.
(3)Der Schwerpunkt der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurneuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.
(4)Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar stets, bei der Normalausbildung kann er an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.
(5)Die Ausbildung im Abschnitt IV findet in der Regel bei der oberen Landesvermessungsbehörde statt. Der Referendar soll auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden.
(6)In den Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass der Referendar sich im Schriftverkehr vervollkommnet; ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.
(7)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Vermessungs- und Liegenschaftswesen Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt *) Dauer (Wochen) I bis VI allgemein für alle Ausbildungsstellen Um Führungs- und Managementtechniken in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu beherrschen, soll der Referendar die im Folgenden aufgeführten Ausbildungsinhalte in jedem der Ausbildungsabschnitte anwenden. Die Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse soll in Form von Lehrgängen erfolgen. Managementaufgaben und -methoden, Organisation und Geschäftsbetrieb der Behörden, Informations- und Kommunikationstechnik, Personalführung und -leitung, Personalverwaltung, Zusammenarbeit mit Personalvertretungen, volks- und betriebswirtschaftliche Grundsätze, Öffentlichkeitsarbeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Qualitätssicherung I 16 Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Grundbuchamt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Entstehung, Einrichtung und Fortf ührung des Liegenschaftskatasters, Verbindung mit dem Grundbuch, Liegenschaftsrecht : Verwendung der Katasterunterlagen für die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt, Bodenschätzung, Einrichtung und Führung des Grundbuchs; Katastererneuerung; Kostenwesen, Planung, Durchführung, Ausarbeitung und Kontrolle aller Liegenschafts- und sonstigen Vermessungen unter Anwendung moderner Rechen- und Auswerteverfahren (Hardware- und Software-Technologien), Anwendungen im Bereich des Geoinformationswesens, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und politischen Gremien II 12 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung und das für die Neuordnung des ländlichen Raums durch Bodenordnung zuständige Ministerium/oberste Flurneuordnungsbehörde geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigung, Agrarrecht; rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung; Maßnahmen zur Landentwicklung, Kosten und Finanzierung der Maßnahmen, Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum, Naturschutz, Umweltschutz, Dorferneuerung, Flurbereinigungsverfahren mit Neugestaltungsgrundsätzen, Wertermittlung, Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes, Neuzuteilung, Flurbereinigungsplan und Bodenordnungspläne; Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen; bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Teilnahme an den wesentlichen Terminen und Arbeitsabschnitten der Neuordnungsverfahren; Entwicklung, Leitung und Koordinierung größerer Projekte und fachübergreifender Planung im ländlichen Raum, Umweltverträglichkeitsprüfung III 13 Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Landesverwaltungsamt, Kommunalverwaltung Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung; Städtebau: Arbeitsmethodik (Bestandsaufnahme, Analyse, Prognose), Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Ermittlung von Grundstückswerten, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; sonstiges Bau- und Bodenrecht; Bauordnungswesen; kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen; Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, Zusammenwirken der Behörden und politischen Gremien IV 10 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufbau und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes; Topographie, Photogrammetrie, Kartographie einschließlich der Laufendhaltung der amtlichen topographischen Kartenwerke, Reproduktionstechnik; Planung, Lenkung, Durchführung und Kontrolle von Fachaufgaben im Innen- und Außendienst, Öffentliches Geoinformationswesen, Aufbau einer Geodateninfrastruktur V 8 nach Wahl Vertiefung in einem der Abschnitte I, II, III oder IV VI 7 Landesamt für Vermessung und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde allgemeine Landesverwaltung, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, sonstige Aufgaben des Kataster- und Vermessungswesens, Verwaltungsrecht, Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; Aufgaben, Organisation und Zusammenwirken der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen, Begriffe und Grundsätze der Ablauforganisation, Projektmanagement 6 häusliche Prüfungsarbeit 8 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung 12 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate Weitere Fassungen dieser Norm § 42 ThürAPOhtD, vom 22.03.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 30.11.2010 Fußnoten *) Die Reihenfolge der Abschnitte II, III und IV kann vertauscht werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_42

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.