← Deutschland

§ 45 ThürAPOhtD Landesnorm Thüringen - Gliederung der Ausbildung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen V

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004 § 45 Gliederung der Ausbildung

(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; praktische Mitarbeit und Information bei der unteren Naturschutzbehörde und bei der Kommunalverwaltung; Abschnitt II: Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes; Abschnitt III: Praktische Mitarbeit und Information bei einer Landesmittelbehörde und/oder Landesoberbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit.
(2)Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit".
(3)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihrer Teilabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Landespflege Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I.1 1 (1 bis 2) * Ausbildungsbehörde Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen I.2 30 (28 bis 32) * untere Verwaltungsbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege (mindestens 16 Wochen) praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege; Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten; Umsetzung der europäischen Naturschutzrichtlinien, Schutzgebietssystem; Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünord-nungs-, Biotop- und Objektplanung; Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz; Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben; Förderprogramme; Vertragsnaturschutz; Prüfung von Anträgen; Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeinen Schriftverkehr; Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Abrechnung, Liegenschaftswesen; Einsatz und Anwendung von Informationstechnologie, insbesondere GIS (Geographische Informationssysteme); Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzvereinen, Naturschutzbeauftragten, Stiftungen sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen; Geschäftsbetrieb und Bürotechnik; Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz; Personalführung, Beurteilungen; Personalentwicklung; Öffentlichkeitsarbeit; Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen, Abstimmungsgesprächen II 12 (10 bis 14) * Fachverwaltungen, insbesondere Landesfachdienststelle für - Naturschutz, - Landschaftspflege, - Umwelt (mindestens 4 Wochen), - Wasserwirtschaft, - Landwirtschaft, - Landentwicklung, - Forstwirtschaft, - Städtebau (mindestens 4 Wochen), - Straßenbau Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Gesamt-und Fachplanungen; bei der Landesfachdienststelle insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fachtechnische Betreuung der Naturschutzbehörden; Projektgruppenarbeit; Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen; Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen III.1 12 (10 bis 14) * mittlere und/oder oberste Verwaltungsbehörde für Naturschutz, Landschaftspflege und Umwelt praktische Ausbildung; Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz als Bündelungsbehörde Vertiefung der Abschnitte I und II: fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Fördermittel; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbesondere in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regional- und Entwicklungsplanung, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten III.2 6 Häusliche Prüfungsarbeit IV 10 Management und Personalführung, Lehrgang und gegebenenfalls Erweiterung von I und III Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie 12 sonstige Grundlagenlehrgänge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen; allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen: - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes, - Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe, - Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip, - Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle, - Grundlagen und technische Regeln, - Voruntersuchungen, Planung, - Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten, - Grundzüge der Verwaltungspraxis; fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Grundlagen des Verwaltungsrechts; Verfassungsrecht; Rechtsstellung des Beamten; Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht; Ordnungsrecht; Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht; Bau- und Planungsrecht; Zivilrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht; Verwaltungsvollstreckungsrecht, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile), Arbeitsgemeinschaften im Natur- und Umweltschutz, Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereine; Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen: Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten; Immissionsschutz; Land- und Forstwirtschaft, Landentwicklung, Flurbereinigung; Energiewirtschaft; Kommunikationstechnik; Verkehrswesen; Jagd- und Fischereirecht; Denkmalschutz, insbesondere Gartendenkmalpflege 3 (2 bis 4) * Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl 6 (6 bis 8) * schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate Weitere Fassungen dieser Norm § 45 ThürAPOhtD, vom 17.05.2004, gültig ab 23.07.2004 bis 30.11.2010 Fußnoten *) Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 104 Wochen einzuhalten. Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 104 Wochen einzuhalten. Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 104 Wochen einzuhalten. Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 104 Wochen einzuhalten. Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 104 Wochen einzuhalten. Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 104 Wochen einzuhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E67NN00000000091 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwhtDAPO_TH_!_45

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.