Anordnung zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Erfurt sowie zur Errichtung der Landesfinanzdirektion und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit Vom 22. Dezember 2005 § 3 Zuständigkeiten der Landesfinanzdirektion
(1)Auf die Landesfinanzdirektion gehen die Aufgaben und Befugnisse einer Mittelbehörde nach dem Finanzverwaltungsgesetz sowie die weiteren der Oberfinanzdirektion bisher übertragenen Aufgaben über.
(2)In der Landesfinanzdirektion ist die Landeshauptkasse für die Annahme und Leistung von Zahlungen für das Land nach § 79 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zuständig. In der Landesfinanzdirektion hat die Landeshauptkasse im Namen und im Auftrag der Staatshauptkasse
- die zentralen Geldkonten des Landes zu führen und die Finanzämter mit Kassenmitteln zu versorgen,
- die Abrechnungsergebnisse der Finanzämter zu übernehmen und zum Ergebnis für das Land zusammenzufassen,
- nach Weisungen des für die Finanzen zuständigen Ministeriums die für die Berichtsdienste erforderlichen Ergebnisse zu liefern,
- den kassenmäßigen Abschluss nach § 82 ThürLHO zu erstellen,
- die für die sonstigen Abschlussmaßnahmen nach § 80 Abs. 3 sowie den §§ 81 und 85 ThürLHO benötigten Unterlagen beziehungsweise Daten zu liefern und
- die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an den Gemeinschaftsteuern und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sowie die Abführung der Gewerbesteuerumlage nach der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom
- Dezember 1993 (GVBl. S. 842) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassen.
(3)Zusätzlich ist in der Landesfinanzdirektion die Landeshauptkasse zentral zuständig für
- die Hinterlegungsgeschäfte nach der Hinterlegungsordnung und für die Erhebung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen im Rahmen der Feldes- und Förderabgabe sowie deren kassenmäßige Abwicklung,
- das Verfahren zur Auszahlung von Leistungen nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz und das Verfahren KOV-Land, zur Bewirtschaftung und Zahlbarmachung von Ansprüchen aus dem Opferentschädigungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz, dem Anti-D-Hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
- die Zahlungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Wohngeldgesetz,
- die Abrechnung der Entgelte für die Sprachkommunikation des Landes,
- die Übernahmen von Daten aus Vorverfahren, die zur Bedienung einer Schnittstelle im IT-Verfahren HAMASYS registriert sind.
(4)Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für den Betrieb des Haushaltsmanagementverfahrens HAMASYS.
(5)Für die Einhaltung der Kassensicherheit nach § 77 ThürLHO und die Durchführung der in § 78 ThürLHO vorgesehenen Prüfungen ist die Landesfinanzdirektion zuständig.
(6)Der Landesfinanzdirektion wird die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts der Regelung offener Vermögensfragen übertragen.
(7)Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Bearbeitung der Erbschaftsangelegenheiten des Landes und des Anfalls von Vereinsvermögen nach § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(8)Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Wahrnehmung der Interessen des Landes in Vermögenszuordnungsverfahren und den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften für das Land. Ausgenommen davon sind der land-, forst- und wasserwirtschaftlichen sowie Naturschutzzwecken dienende Grundbesitz sowie das Straßenvermögen und die dem Straßenbau dienenden Grundstücke.
(9)Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Ausübung oder Veräußerung der Aneignungsrechte des Landes nach § 928 Abs. 2 BGB. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 LFDAnO/ZustV TH, vom 17.07.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 06.03.2014 § 3 LFDAnO/ZustV TH, vom 21.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.07.2012 § 3 LFDAnO/ZustV TH, vom 09.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 31.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 15 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E6ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LFDAnO%2FZustV_TH_!_3