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§ 5 ThürStrlUVSchZustVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, der UV-Schutz-Verordnung und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wi

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, der UV-Schutz-Verordnung und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (Thüringer Strahlungsschutz- und UV-Schutz-Zuständigkeitsverordnung - ThürStrlUVSchZustVO -) vom

  1. Dezember 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, der UV-Schutz-Verordnung und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (Thüringer Strahlungsschutz- und UV-Schutz-Zuständigkeitsverordnung - ThürStrlUVSchZustVO -) vom
  2. Dezember 2012 08.02.2013 Eingangsformel 08.02.2013 § 1 08.02.2013 § 2 13.04.2021 § 3 13.04.2021 § 4 13.04.2021 § 5 13.04.2021 Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  3. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  4. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1

(1)Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 6 sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um eine nichtmedizinische Anwendung zu gewerblichen Zwecken handelt.
(2)Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen für
  1. die Bekanntgabe nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der zur Überprüfung einer Anlage nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 berechtigten Stelle und
  2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 6a Abs. 2 Satz 2.

§ 1

§ 2 Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der UV-Schutz-Verordnung vom

  1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) in der jeweils geltenden Fassung für
  2. das Verlangen eines Nachweises nach § 3 Abs. 3 zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2,
  3. das Verlangen von Qualifikationsnachweisen nach § 6 Abs. 2 und
  4. die Überprüfung der Dokumentationspflicht nach § 8 Abs. 4.

§ 2

§ 3 Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom

  1. November 2018 (BGBl. I S. 2034 -2187-) in der jeweils geltenden Fassung für
  2. die Entgegennahme der Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlage nach § 2 Abs. 1 sowie der Nachweise über die erforderliche Fachkunde nach § 3 Abs. 3,
  3. das Verlangen von Nachweisen nach § 3 Abs. 4 zur Überprüfung der Anforderungen an den Betrieb der Anlage nach § 3 Abs. 1 und der Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen und der Aufklärungsgespräche nach § 3 Abs. 2,
  4. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12.

§ 3

§ 4 Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 4

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.