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§ 2 ThürKHG-PVO 2013 Landesnorm Thüringen - Jahrespauschale Thüringer Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für die Haushal

Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Krankenhausgesetz für die Haushaltsjahre 2013 bis 2020 (ThürKHG-PVO 2013) Vom 21. November 2013 § 2 Jahrespauschale (1) Zur Bemessung der Krankenhausförd

§ 12Abs. 1 Satz 1 Thür

KHG in den Haushaltsjahren 2013 bis 2016 ist die Anzahl der im Jahr 2011 abgerechneten Behandlungstage für stationäre Behandlungen. Die Jahrespauschalen betragen je Behandlungstag für die Gruppe A 1: 4,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 4,10 Euro im Haushaltsjahr 2014, 5,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 7,50 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe A 2: 4,20 Euro im Haushaltsjahr 2013, 4,40 Euro im Haushaltsjahr 2014, 5,30 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 8,60 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe F 1: 2,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 2,10 Euro im Haushaltsjahr 2014, 3,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 3,50 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe F 2: 5,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 5,20 Euro im Haushaltsjahr 2014, 7,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 10,00 Euro im Haushaltsjahr 2016.

(3)Grundlage

§ 12Abs. 1 Satz 1 Thür

KHG in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 ist die Anzahl der jeweils im Vorvorjahr abgerechneten Behandlungstage für stationäre Behandlungen. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Jahrespauschalen

§ 12Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Thür

KHG beträgt für die Haushaltsjahre 2017 bis zu 30 Millionen Euro, 2018 bis zu 30 Millionen Euro, 2019 bis zu 30 Millionen Euro und 2020 bis zu 40 Millionen Euro. Für die Krankenhausgruppen nach Absatz 1 wird die sich daraus ergebende Förderung pro Haushaltsjahr wie folgt festgelegt: für die Gruppe A 1: bis zu 14,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 20,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020, für die Gruppe A 2: bis zu 11,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 16,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020, für die Gruppe F 1: bis zu 1,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 2,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020 sowie für die Gruppe F 2: bis zu 1,5 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 1,9 Millionen im Haushaltsjahr 2020.

(4)Als Behandlungstage im Sinne dieser Verordnung gelten die Berechnungs- und Pflegetage für stationäre Behandlungen, wie sie von den Krankenhäusern in den Erhebungen nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vom
  1. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom
  2. März 2009 (BGBl. I S. 534) in der jeweils geltenden Fassung für das jeweilige der Berechnung zugrunde zu legende Jahr angegeben werden. Zur Festsetzung und Überprüfung der Jahrespauschalen dürfen von den Krankenhäusern nur aggregierte Daten übermittelt werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig.
(5)Ungeachtet der Absätze 2 und 3 werden für die einzelnen Krankenhausgruppen folgende Mindesthöhen für die Jahrespauschalen festgelegt: A 1: 200 000 Euro, F 1: 100 000 Euro sowie F 2: 200 000 Euro.
(6)Die Zuordnung der Krankenhäuser zu den einzelnen Gruppen nach Absatz 1 wird in der Anlage zu dieser Verordnung festgestellt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 334 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E7BNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KHGPF%C3%B62013%2F2020V_TH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.