KHG in den Haushaltsjahren 2013 bis 2016 ist die Anzahl der im Jahr 2011 abgerechneten Behandlungstage für stationäre Behandlungen. Die Jahrespauschalen betragen je Behandlungstag für die Gruppe A 1: 4,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 4,10 Euro im Haushaltsjahr 2014, 5,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 7,50 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe A 2: 4,20 Euro im Haushaltsjahr 2013, 4,40 Euro im Haushaltsjahr 2014, 5,30 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 8,60 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe F 1: 2,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 2,10 Euro im Haushaltsjahr 2014, 3,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 3,50 Euro im Haushaltsjahr 2016, für die Gruppe F 2: 5,00 Euro im Haushaltsjahr 2013, 5,20 Euro im Haushaltsjahr 2014, 7,00 Euro im Haushaltsjahr 2015 und 10,00 Euro im Haushaltsjahr 2016.
KHG in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 ist die Anzahl der jeweils im Vorvorjahr abgerechneten Behandlungstage für stationäre Behandlungen. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Jahrespauschalen
KHG beträgt für die Haushaltsjahre 2017 bis zu 30 Millionen Euro, 2018 bis zu 30 Millionen Euro, 2019 bis zu 30 Millionen Euro und 2020 bis zu 40 Millionen Euro. Für die Krankenhausgruppen nach Absatz 1 wird die sich daraus ergebende Förderung pro Haushaltsjahr wie folgt festgelegt: für die Gruppe A 1: bis zu 14,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 20,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020, für die Gruppe A 2: bis zu 11,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 16,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020, für die Gruppe F 1: bis zu 1,8 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 2,0 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2020 sowie für die Gruppe F 2: bis zu 1,5 Millionen Euro in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 und bis zu 1,9 Millionen im Haushaltsjahr 2020.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.