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§ 2 KiVorsZentErV TH 2009 Landesnorm Thüringen - Einladung zu den Früherkennungsuntersuchungen Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgab

Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgaben des Vorsorgezentrums für Kinder Vom 13. August 2009 § 2 Einladung zu den Früherkennungsuntersuchungen

(1)Das Vorsorgezentrum für Kinder lädt die Personensorgeberechtigten von Kindern im Alter bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr zu der für das jeweilige Alter anstehenden Früherkennungsuntersuchung, beginnend bei der U 3 oder der vergleichbaren Untersuchung, ein. Die Einladung erfolgt zu Beginn der nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B1) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Untersuchungsstufe vorgesehenen unteren Toleranzgrenze des Untersuchungszeitraums. Werden die Daten nach § 3 Abs. 1 ThürFKG nicht zeitgerecht übermittelt, so erfolgt die Einladung unverzüglich nach deren Eingang, sofern die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung in dem nach der Kinder-Richtlinie vorgesehenen Zeitraum noch möglich ist.
(2)Das Vorsorgezentrum für Kinder informiert die Personensorgeberechtigten bereits mit dem Einladungsschreiben zur U 3 oder zu der vergleichbaren Früherkennungsuntersuchung über die Bedeutung des Früherkennungsprogramms, über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren nach dieser Verordnung, über die Meldung an das Jugendamt bei Nichtteilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung und die dem Jugendamt nach § 8 ThürFKG obliegenden Aufgaben.
(3)Mit dem Einladungsschreiben zur Früherkennungsuntersuchung erhalten die Personensorgeberechtigten die vom untersuchenden Arzt auszufüllenden Formulare zur Bestätigung der Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung. Das Vorsorgezentrum für Kinder stellt auch den Ärzten diese Formulare zur Verfügung.
(4)In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 ThürFKG unterbleibt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Einladung der Personensorgeberechtigten. Stattdessen übermittelt das Vorsorgezentrum für Kinder in den Fällen einer Adoptionspflege im Sinne des § 8 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 354) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die vom Landesrechenzentrum nach § 3 Abs. 1 ThürFKG übermittelten Daten in Papierform an das zuständige Jugendamt am gegenwärtigen Aufenthaltsort des Kindes zur rechtzeitigen Information der Annehmenden über die anstehende Kinderfrüherkennungsuntersuchung. Die Ausnahmeregelung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht mehr nach Abschluss des Adoptionsvermittlungsverfahrens ab dem Zeitpunkt der Annahme als Kind. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KiVorsZentErV TH 2009, vom 13.08.2009, gültig ab 29.08.2009 bis 24.05.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2009, 738 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E7DNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KiVorsZentErV_TH_!_2

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