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§ 2 ThürFiVO 2010 Landesnorm Thüringen - Personalkostenanteil Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägersch

Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2010 (Thüringer Finanzhilfeverordnung 2010 -ThürFiVO 2010-) Vom 9. März 2010 § 2 Personalkostenanteil

(1)Die staatliche Finanzhilfe für einen Schüler an einer finanzhilfeberechtigten Ersatzschule enthält einen Personalkostenanteil in Höhe der Personalkosten, wie sie für einen Schüler an vergleichbaren staatlichen Schulen, unterschieden nach Schulart, Schulform und Fachrichtung, entstehen. Bei den Grundschulen, den Förderschulen sowie den berufsbildenden Schulen wird darüber hinaus nach der in Absatz 5 vorgenommenen Untergliederung unterschieden.
(2)Der Personalkostenanteil errechnet sich nach den Vorgaben des § 16 Abs. 3 ThürSchfTG , aus der Schüler-Lehrer-Relation, multipliziert mit dem Betrag, den das Land im vorletzten Jahr im Durchschnitt für einen vergleichbaren angestellten Lehrer aufzuwenden hatte.
(3)Grundlage für die Berechnung des Personalkostenanteils sind die durchschnittlichen Personalkosten des vorletzten Kalenderjahrs für einen beim Land angestellten Lehrer an einer staatlichen Schule der vergleichbaren Schulart in Bruttobeträgen einschließlich der üblichen Vergütungs- beziehungsweise Entgeltbestandteile. Das Gleiche gilt für Sonderpädagogische Fachkräfte an Förderschulen sowie für Erzieher an Grundschulen mit Ganztagsbetreuung.
(4)Die Bestimmung der Schüler-Lehrer-Relation wird anhand der Einsatzdaten nach Vollzeitbeschäftigteneinheiten an einer staatlichen Schule vorgenommen. Es werden diejenigen Faktoren berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen, bezogen auf die jeweilige Schulart, den jeweiligen Förderschwerpunkt sowie bei den berufsbildenden Schulen auf die Schulformen und die jeweiligen Bildungsgänge, auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden im vorletzten Schuljahr ergeben. Die an staatlichen Schulen für besondere Aufgaben gewährte Arbeitszeit sowie Anrechnungen für Aufgaben werden abgegolten, soweit sie auch an den finanzhilfeberechtigten Schulen in freier Trägerschaft anfallen.
(5)Zur Ermittlung der Kosten je Schüler an einer staatlichen Schule und zur Bildung des Personalkostenanteils je Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft nach § 16 Abs. 3 ThürSchfTG wird wie folgt unterschieden: 1. allgemein bildende Schulen der Schularten
  1. a)Grundschule
  2. aa)Schüler mit Ganztagsbetreuung,
  3. bb)Schüler ohne Ganztagsbetreuung,
  4. b)Regelschule,
  5. c)Gymnasium,
  6. d)Förderschule entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers
  7. aa)Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung,
  8. bb)Hören,
  9. cc)Sehen,
  10. dd)körperliche und motorische Entwicklung,
  11. ee)geistige Entwicklung; 2. berufsbildende Schulen entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen
  12. a)Berufsschule
  13. aa)Bildungsgänge der dualen Ausbildung in Teilzeitform (Blockmodell),
  14. bb)Behinderten- und Benachteiligtenausbildung (Teilzeitform),
  15. cc)Behinderten- und Benachteiligtenausbildung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (Teilzeitform, bei Vorbereitung auf Hauptschulabschluss),
  16. dd)Behinderten- und Benachteiligtenausbildung, Berufsvorbereitungsjahr (Teilzeitform),
  17. ee)Behinderten- und Benachteiligtenausbildung, Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform),
  18. ff)Berufsvorbereitungsjahr aaa) Teilzeitform, bbb) Vollzeitform,
  19. b)Berufsfachschule
  20. aa)Teilzeitform,
  21. bb)Vollzeitform,
  22. c)Höhere Berufsfachschule
  23. aa)Teilzeitform,
  24. bb)Vollzeitform,
  25. d)Fachoberschule,
  26. e)Berufliches Gymnasium,
  27. f)Fachschule
  28. aa)Teilzeitform,
  29. bb)Vollzeitform,
  30. g)berufsbildende Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im gemeinsamen Unterricht lernen (Förderberufsschulen); es werden die in Nummer 1 Buchst. d genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zugrunde gelegt. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Förderschulen beziehungsweise Förderberufsschulen wird der Personalkostenanteil wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Grund- oder Regelschule beziehungsweise Berufsschule gebildet.
(6)Bei der Ermittlung des Personalkostenanteils je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht werden für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte wie für Schüler der Förderschule berücksichtigt. Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung können im Einzelfall nach Prüfung der vom freien Schulträger tatsächlich nachgewiesenen zusätzlichen notwendigen Aufwendungen gesondert gefördert werden. Ein Einzelfall liegt vor, wenn der Anteil der Schüler mit diesem Förderschwerpunkt in der Klassenstufe der jeweiligen Schule mehr als 4,5 v. H. beträgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E8BNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinHiV_TH_!_2

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