Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2010 (Thüringer Finanzhilfeverordnung 2010 -ThürFiVO 2010-) Vom 9. März 2010 § 4 Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags
(1)Die Höhe des Schülerkostenjahresbetrags ergibt sich aus der Summe des nach § 2 berechneten Personalkostenanteils und dem nach § 3 ermittelten Sachkostenanteil.
(2)Von dem nach Absatz 1 errechneten Schülerkostenjahresbetrag wird nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG ein Vomhundertanteil gebildet: Anteil in v. H. 1. für Schüler einer allgemein bildenden Schule
- a)Grundschule 85
- b)Regelschule 85
- c)Gymnasium 85
- d)Förderschule, entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers
- aa)Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung 85
- bb)Hören 85
- cc)Sehen 85
- dd)körperliche und motorische Entwicklung 85
- ee)geistige Entwicklung 85 2. für Schüler einer berufsbildenden Schule entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen
- a)Berufsschule 85 mit Ausnahme
- aa)der Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 65
- bb)dem Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 65
- b)Berufsfachschule
- aa)Bildungsgänge in Teilzeitform 85
- bb)Bildungsgänge in Vollzeitform 65 mit Ausnahme des Bildungsgangs Altenpflegehelfer 85
- c)Höhere Berufsfachschule 65 mit Ausnahme
- aa)des Bildungsgangs Altenpflege in Teilzeitform 85
- bb)des Bildungsgangs Altenpflege in Vollzeitform 85
- cc)des Bildungsgangs Sozialassistent in Vollzeitform 90
- d)Fachoberschule 85
- e)Berufliches Gymnasium 85
- f)Fachschule 85 mit Ausnahme
- aa)des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Teilzeitform) 90
- bb)des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Vollzeitform) 90
- g)Förderberufsschule 130. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Förderschulen beziehungsweise Förderberufsschulen wird der Vomhundertanteil wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Grund- oder Regelschule beziehungsweise Berufsschule gebildet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E8BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinHiV_TH_!_4