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§ 4 ThürFiVO 2010 Landesnorm Thüringen - Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die

Thüringer Verordnung über die staatliche Finanzhilfe für die Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2010 (Thüringer Finanzhilfeverordnung 2010 -ThürFiVO 2010-) Vom 9. März 2010 § 4 Vomhundertanteil des Schülerkostenjahresbetrags

(1)Die Höhe des Schülerkostenjahresbetrags ergibt sich aus der Summe des nach § 2 berechneten Personalkostenanteils und dem nach § 3 ermittelten Sachkostenanteil.
(2)Von dem nach Absatz 1 errechneten Schülerkostenjahresbetrag wird nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG ein Vomhundertanteil gebildet: Anteil in v. H. 1. für Schüler einer allgemein bildenden Schule
  1. a)Grundschule 85
  2. b)Regelschule 85
  3. c)Gymnasium 85
  4. d)Förderschule, entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers
  5. aa)Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung 85
  6. bb)Hören 85
  7. cc)Sehen 85
  8. dd)körperliche und motorische Entwicklung 85
  9. ee)geistige Entwicklung 85 2. für Schüler einer berufsbildenden Schule entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen
  10. a)Berufsschule 85 mit Ausnahme
  11. aa)der Behinderten- und Benachteiligtenausbildung Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 65
  12. bb)dem Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 65
  13. b)Berufsfachschule
  14. aa)Bildungsgänge in Teilzeitform 85
  15. bb)Bildungsgänge in Vollzeitform 65 mit Ausnahme des Bildungsgangs Altenpflegehelfer 85
  16. c)Höhere Berufsfachschule 65 mit Ausnahme
  17. aa)des Bildungsgangs Altenpflege in Teilzeitform 85
  18. bb)des Bildungsgangs Altenpflege in Vollzeitform 85
  19. cc)des Bildungsgangs Sozialassistent in Vollzeitform 90
  20. d)Fachoberschule 85
  21. e)Berufliches Gymnasium 85
  22. f)Fachschule 85 mit Ausnahme
  23. aa)des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Teilzeitform) 90
  24. bb)des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Vollzeitform) 90
  25. g)Förderberufsschule 130. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Förderschulen beziehungsweise Förderberufsschulen wird der Vomhundertanteil wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Grund- oder Regelschule beziehungsweise Berufsschule gebildet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 53 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E8BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinHiV_TH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.