Thüringer Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTGAVO) Vom 10. Februar 2011 § 2 Personalkostenanteil
(1)Die staatliche Finanzhilfe für einen Schüler an einer finanzhilfeberechtigten Ersatzschule enthält einen Personalkostenanteil in Höhe der Personalkosten, wie sie für einen Schüler an vergleichbaren staatlichen Schulen, unterschieden nach Schulart, Schulform, Bildungsgang und Fachrichtung, notwendig waren. Bei den Grundschulen, den Förderschulen sowie den berufsbildenden Schulen wird darüber hinaus nach der in Absatz 5 Satz 1 vorgenommenen Untergliederung unterschieden.
(2)Der Personalkostenanteil errechnet sich nach den Vorgaben des § 18 Abs. 4 ThürSchfTG aus dem Betrag, den das Land im vorletzten Kalenderjahr im Durchschnitt für einen vergleichbaren angestellten Lehrer aufzuwenden hatte, dividiert durch die Schüler-Lehrer-Relation.
(3)Grundlage für die Berechnung des Personalkostenanteils sind die durchschnittlichen Personalkosten des vorletzten Kalenderjahres für einen beim Land angestellten Lehrer an einer staatlichen Schule der vergleichbaren Schulart in Bruttobeträgen einschließlich der üblichen Vergütungs- beziehungsweise Entgeltbestandteile. Das Gleiche gilt für Sonderpädagogische Fachkräfte an staatlichen Schulen sowie Erzieher an Grundschulhorten und an Horten von Gemeinschaftsschulen, soweit das Land den Personalaufwand für diese trägt.
(4)Die Bestimmung der Schüler-Lehrer-Relation wird anhand der Einsatzdaten nach Vollzeitbeschäftigteneinheiten an einer staatlichen Schule vorgenommen. Für den Zeitraum vom
- Januar 2011 bis zum
- Juli 2011 werden diejenigen Faktoren berücksichtigt, die sich aufgrund des Verhältnisses von Schüler- und Lehrerzahlen, bezogen auf die jeweilige Schulart, den jeweiligen Förderschwerpunkt sowie bei den berufsbildenden Schulen auf die Schulformen und die jeweiligen Bildungsgänge, auf der Basis der tatsächlich geleisteten Stunden im Kalenderjahr 2009 ergeben haben. Die an staatlichen Schulen für besondere Aufgaben gewährte Arbeitszeit sowie Anrechnungen für Aufgaben werden abgegolten, soweit sie auch an den finanzhilfeberechtigten Schulen in freier Trägerschaft angefallen sind. Ab dem
- August 2011 wird die Bestimmung der Schüler-Lehrer-Relation anhand der notwendigen Vollzeitbeschäftigteneinheiten an einer staatlichen Schule vorgenommen. Es werden diejenigen Vollzeitbeschäftigteneinheiten berücksichtigt, die sich
- aufgrund der Schülerzahlen an staatlichen Schulen, bezogen auf die jeweilige Schulart, den jeweiligen Förderschwerpunkt sowie bei den berufsbildenden Schulen auf die Schulformen und die jeweiligen Bildungsgänge, aus der Berechnung der Wochenstundenzuweisung gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres am Stichtag der amtlichen Schulstatistik im vorletzten Kalenderjahr für Lehrer im Unterricht, für Erzieher und für Sonderpädagogische Fachkräfte und
- aus einer Pauschale für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden ergeben; die an staatlichen Schulen für besondere Aufgaben gewährte Arbeitszeit, Anrechnungen für Aufgaben und Ermäßigungsstunden werden durch eine Pauschale in Höhe von 10 vom Hundert der Wochenstunden abgegolten; die Pauschale beinhaltet die Stunden der für besondere Aufgaben gewährten Arbeitszeit, Anrechnungen für Aufgaben und Ermäßigungsstunden, soweit sie auch an den finanzhilfeberechtigten Ersatzschulen in freier Trägerschaft anfallen.
(5)Zur Ermittlung der Kosten je Schüler an einer staatlichen Schule und zur Bildung des Personalkostenanteils je Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft nach § 18 Abs. 4 ThürSchfTG wird wie folgt unterschieden: 1. allgemein bildende Schulen der Schularten
- a)Grundschule,
- aa)Schüler mit Ganztagsbetreuung,
- bb)Schüler ohne Ganztagsbetreuung,
- b)Regelschule,
- c)Gymnasium,
- d)Förderschule entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers
- aa)Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung,
- bb)Hören,
- cc)Sehen,
- dd)körperliche und motorische Entwicklung,
- ee)geistige Entwicklung; 2. berufsbildende Schulen entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen
- a)Berufsschule
- aa)Bildungsgänge in der dualen Ausbildung,
- bb)Berufsvorbereitungsjahr aaa) Teilzeitform, bbb) Vollzeitform,
- b)Berufsfachschule
- aa)Teilzeitform,
- bb)Vollzeitform,
- c)Höhere Berufsfachschule
- aa)Teilzeitform,
- bb)Vollzeitform,
- d)Fachoberschule,
- e)Berufliches Gymnasium,
- f)Fachschule
- aa)Teilzeitform,
- bb)Vollzeitform,
- g)berufsbildende Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im Gemeinsamen Unterricht lernen (Förderberufsschulen); es werden die in Nummer 1 Buchst. d genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zugrunde gelegt. Für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemein bildenden Förderschulen beziehungsweise Förderberufsschulen wird der Personalkostenanteil wie für Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Grund- oder Regelschule beziehungsweise Berufsschule gebildet.
(6)Bei der Ermittlung des Personalkostenanteils je Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht werden für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte wie für Schüler der Förderschule berücksichtigt. Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung können im Einzelfall nach Prüfung der vom freien Schulträger tatsächlich nachgewiesenen zusätzlichen notwendigen Aufwendungen gesondert gefördert werden. Ein Einzelfall liegt vor, wenn der Anteil der Schüler mit diesem Förderschwerpunkt in der Klassenstufe der jeweiligen Schule mehr als 4,5 vom Hundert beträgt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 19 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E93NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FrTrSchulGAV_TH_!_2