Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürKosttrG-IfSG) Vom
- Dezember 2002 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürKosttrG-IfSG) vom
- Dezember 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürKosttrG-IfSG) vom
- Dezember 2002 31.12.2002 Eingangsformel 31.12.2002 § 1 31.12.2002 § 2 31.12.2002 § 3 31.12.2002 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Das Land trägt die aufgrund folgender Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung entstehenden Kosten für
- die Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5,
- die Arzneimittel zur spezifischen Prophylaxe nach § 20 Abs. 5, soweit nicht aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind,
- die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, sofern keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist,
- die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 für Ansteckungsverdächtige, sofern diese Kontaktpersonen zu an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber Erkrankten sind,
- die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 30 Abs. 6 und
- die Röntgenaufnahme der Lunge nach § 36 Abs. 4 Satz 2 für Flüchtlinge und Asylbewerber bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Die Landkreise und die kreisfreien Städte tragen die aufgrund folgender Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes entstehenden Kosten für
- die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,
- die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,
- die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,
- die Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
- die Durchführung von unentgeltlichen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durch die Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 5, mit Ausnahme der Impfstoffkosten und der Kosten für die Arzneimittel zur Durchführung von Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe,
- die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26 sowie
- die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 7, mit Ausnahme der Schutzmaßnahmen für Ansteckungsverdächtige.
(2)Die örtliche Zuständigkeit der Kostenträger wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen bestimmt. zur Einzelansicht § 2 § 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom
- Juli 1999 (GVBl. S. 457) und das Thüringer Gesetz über die Kostenträger nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom
- Juli 1999 (GVBl. S. 457) außer Kraft. zur Einzelansicht § 3