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§ 4 BezAnpB9B10G TH 2003/2004 Landesnorm Thüringen - In-Kraft-Treten Thüringer Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgrup

Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 und der vergleichbaren Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 Vom 24. November 2003 Zum 13.08.2026 akt

§ 85Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung.

(3)Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4)Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, sowie deren Hinterbliebene

§ 72Abs.

1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung. zur Einzelansicht § 2 § 3 Maßgaben zu den Besoldungsanpassungen im Jahr 2004

(1)[1] Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(2)[2] Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10

§ 85Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung.

(3)[3] Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen.
(4)[4] Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene

§ 72Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 1. April 2004 geltenden Fassung.

(5)[5] Die Erhöhung der Grundgehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung gilt im Jahre 2004 nicht für Beamte in den Besoldungsgruppen B 9 und B 10.
(6)[6] Absatz 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgung sich aus den Besoldungsgruppen B 9 und B 10 berechnet, und deren Hinterbliebene, soweit die Versorgungsbezüge auf dem Grundgehalt beruhen. Fußnoten [1]) Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004 [2]) Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004 [3]) Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004 [4]) Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2004 [5]) Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2004 [6]) Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 01.08.2004 zur Einzelansicht § 3 § 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 Abs. 1 bis 4 am 1. April 2004 und § 3 Abs. 5 und 6 am 1. August 2004 in Kraft. zur Einzelansicht § 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.