Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG) *) Vom 29. März 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste
Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG) vom
- März 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG) vom
- März 2001 13.04.2001 Eingangsformel 13.04.2001 § 1 - Geltungsbereich 13.04.2001 § 2 - Umgang mit gefährlichen Stoffen 31.10.2017 § 3 - Zuständigkeiten 01.05.2008 § 4 - In-Kraft-Treten 13.04.2001 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
§ 1§ 2 Umgang mit gefährlichen Stoffen Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm
SchG) in der Fassung vom
- Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten
- § 20 Abs. 1a, die §§ 23a bis 25 Abs. 1a, die §§ 25a, 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 BImSchG,
- die Störfall-Verordnung (
- BImSchV) in der Fassung vom
- März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung und
- § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21
- BImSchV entsprechend.
§ 2
§ 3 Zuständigkeiten Zuständige Überwachungsbehörde für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für Betriebsbereiche nach § 2 ist die jeweils für den Vollzug der dort genannten Bestimmungen zuständige Behörde.
§ 3
§ 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 4