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§ 2 ThürEUGefUG Landesnorm Thüringen - Umgang mit gefährlichen Stoffen Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Be

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG) *) Vom 29. März 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste

Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG) vom

  1. März 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ThürEUGefUG) vom
  2. März 2001 13.04.2001 Eingangsformel 13.04.2001 § 1 - Geltungsbereich 13.04.2001 § 2 - Umgang mit gefährlichen Stoffen 31.10.2017 § 3 - Zuständigkeiten 01.05.2008 § 4 - In-Kraft-Treten 13.04.2001 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

§ 1§ 2 Umgang mit gefährlichen Stoffen Für Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm

SchG) in der Fassung vom

  1. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten
  2. § 20 Abs. 1a, die §§ 23a bis 25 Abs. 1a, die §§ 25a, 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 BImSchG,
  3. die Störfall-Verordnung (
  4. BImSchV) in der Fassung vom
  5. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung und
  6. § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21
  7. BImSchV entsprechend.

§ 2

§ 3 Zuständigkeiten Zuständige Überwachungsbehörde für die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für Betriebsbereiche nach § 2 ist die jeweils für den Vollzug der dort genannten Bestimmungen zuständige Behörde.

§ 3

§ 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.