← Deutschland

§ 4 RüdersdorfNeuglG TH Landesnorm Thüringen - Wohnsitz Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf vom 14. September

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf Vom 14. September 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf vom

  1. September 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf vom
  2. September 2001 28.09.2001 Eingangsformel 28.09.2001 § 1 - Gemeinde Rüdersdorf 28.09.2001 § 2 - Ortschaftsverfassung, Gemeinderat 28.09.2001 § 3 - Ortsrecht 28.09.2001 § 4 - Wohnsitz 28.09.2001 § 5 - Freistellung von Kosten 28.09.2001 § 6 - Gleichstellungsbestimmung 28.09.2001 § 7 - In-Kraft-Treten 28.09.2001 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Gemeinde Rüdersdorf Die Gemeinde Rüdersdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Kraftsdorf eingegliedert. Die Gemeinde Kraftsdorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 1

§ 2 Ortschaftsverfassung, Gemeinderat Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 7 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt unberührt. § 9 Abs. 5 ThürKO findet keine Anwendung.

§ 2§ 3 Ortsrecht

(1)Das zum Zeitpunkt der Eingliederung einer Gemeinde geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(2)Die in der aufgelösten Gemeinde geltende Hauptsatzung tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3)Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

§ 3

§ 4 Wohnsitz Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 4

§ 5 Freistellung von Kosten Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 5

§ 6 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

§ 7 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.