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§ 3 StVwBiZAufluaAnO TH Landesnorm Thüringen - Zuständigkeit der Landesfinanzschule Anordnung über die Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer St

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten Vom 26. Juni 2014 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Anordnung über die Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung sowie die Errichtung der Landesfinanzschule und Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom

  1. Juni 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über die Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung sowie die Errichtung der Landesfinanzschule und Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom
  2. Juni 2014 30.07.2014 Eingangsformel 30.07.2014 § 1 - Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung Gotha 30.07.2014 § 2 - Errichtung der Landesfinanzschule Thüringen 30.07.2014 § 3 - Zuständigkeit der Landesfinanzschule 30.07.2014 § 4 - Inkrafttreten 30.07.2014 Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom
  3. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Januar 1991 (GBl. S. 2):

Eingangsformel § 1 Auflösung des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung Gotha Das Bildungszentrum der Thüringer Steuerverwaltung in Gotha wird aufgelöst.

§ 1

§ 2 Errichtung der Landesfinanzschule Thüringen Die Landesfinanzschule, die bisher Bestandteil des Bildungszentrums der Thüringer Steuerverwaltung war, wird als nicht rechtsfähige Einrichtung im Geschäftsbereich des für Finanzen zuständigen Ministeriums errichtet. Sitz der Landesfinanzschule ist Gotha.

§ 2§ 3 Zuständigkeit der Landesfinanzschule

(1)Die Landesfinanzschule ist
  1. zuständige Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst der Steuerbeamten der Thüringer Steuerverwaltung auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom
  2. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung vom
  3. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. zuständig für die Fortbildung der Bediensteten der Thüringer Steuerverwaltung sowie für weitere Fortbildungsmaßnahmen nach Weisung oder Genehmigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(2)Die Landesfinanzschule untersteht der Fach- und Dienstaufsicht des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(3)Näheres über den Aufbau und die Organisation der Landesfinanzschule wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das für Finanzen zuständige Ministerium erlässt.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Anordnung und Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.