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§ 1 LRZErAnO TH Landesnorm Thüringen - Errichtung Anordnung zur Errichtung des Thüringer Landesrechenzentrums und Thüringer Verordnung zur Bestimmung

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten Vom 15. November 2011 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Anordnung zur Errichtung des Thüringer Landesrechenzentrums und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten vom

  1. November 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Errichtung des Thüringer Landesrechenzentrums und Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten vom
  2. November 2011 01.01.2012 Eingangsformel 01.01.2012 § 1 - Errichtung 01.02.2017 § 2 - Zuständigkeiten 01.02.2017 § 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.02.2017 Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom
  3. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), an und verordnet aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  5. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  6. Dezember 2010 (BGBl. S. 1768), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  7. Januar 1991 (GBl. S. 2):

Eingangsformel § 1 Errichtung Das Thüringer Landesrechenzentrum wird als eine dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Oberbehörde mit Sitz in Erfurt errichtet.

§ 1§ 2 Zuständigkeiten

(1)Das Landesrechenzentrum unterstützt die Erledigung von Verwaltungsaufgaben und anderen Aufgaben der Landesverwaltung durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik und mit weiteren Dienstleistungen. Es stellt an zentraler Stelle den technischen Betrieb der Fachverfahren der Landesverwaltung sicher.
(2)Das Landesrechenzentrum ist technischer Dienstleister für das E-Government der Landesverwaltung. Im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von E-Government-Anwendungen durch die Landesverwaltung und die Kommunen ist das Landesrechenzentrum auch technischer Dienstleister für kommunale Einrichtungen.
(3)Das Landesrechenzentrum kann in Einzelfällen auch fachbezogene Aufgaben für Dritte übernehmen, soweit hierdurch die Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird.
(4)Die Übernahme des Betriebes von informationstechnischen Verfahren und Diensten sowie weiterer Dienstleistungen durch das Landesrechenzentrum ist nur nach Genehmigung durch die Fachaufsicht möglich.

§ 2§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Anordnung und Verordnung tritt am 1.

Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Errichtungserlass für das Thüringer Landesrechenzentrum vom 11. August 1993 (StAnz. Nr. 34 S. 1478) außer Kraft.

§ 3

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