der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags Vom
der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags vom 27. Februar 2020 Nichtamtliches
haltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und
der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags vom 27. Februar 2020 07.03.2020 Eingangsformel 07.03.2020 § 1 - Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz 17.07.2021 § 2 - Abkürzung von Fristen und Terminen
der Thüringer Landeswahlordnung 17.07.2021 § 3 -
krafttreten 17.07.2021 Aufgrund des § 72 Abs. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes
der Fassung vom
neres und Kommunales: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die
den nachstehend genannten Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt: 1.
treten a)
Satz 2 an die Stelle des
Satz 3 an die Stelle des
Satz 5 an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag, 2.
treten a)
Absatz 2 Satz 1 an die Stelle des
Absatz 4 an die Stelle des
Tages der
3 Satz 2 genannten Fristen tritt der Beginn der
2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen genannten Frist, 5.
treten a)
Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des
Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des
Absatz 3 an die Stelle des
treten a)
Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des
Absatz 2 an die Stelle des
der Thüringer Landeswahlordnung Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die
2 der Thüringer Landeswahlordnung vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817)
der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt: 1.
Satz 1 tritt an die Stelle des
Satz 3 tritt an die Stelle des
Satz 5 treten an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag. zur Einzelansicht § 2 § 3
krafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Kraft. zur Einzelansicht § 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.