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§ 3 WahlFTAbkV TH Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz

Obsah (7)§ 16§ 20§ 21§ 23Artikel 50§ 28§ 30

Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und

der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags Vom

  1. Februar 2020 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2 neu gefasst, § 3 aufgehoben (alter § 4 wird § 3) durch Verordnung vom
  2. Juni 2021 (GVBl. S. 366) zur Einzelansicht Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und

der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags vom 27. Februar 2020 Nichtamtliches

haltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und

der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags vom 27. Februar 2020 07.03.2020 Eingangsformel 07.03.2020 § 1 - Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz 17.07.2021 § 2 - Abkürzung von Fristen und Terminen

der Thüringer Landeswahlordnung 17.07.2021 § 3 -

krafttreten 17.07.2021 Aufgrund des § 72 Abs. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes

der Fassung vom

  1. Juli 2012 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2019 (GVBl. S. 322), verordnet das Ministerium für

neres und Kommunales: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die

den nachstehend genannten Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt: 1.

§ 16

treten a)

Satz 2 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, b)

Satz 3 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, c)

Satz 5 an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag, 2.

§ 20

treten a)

Absatz 2 Satz 1 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, b)

Absatz 4 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, 3.

§ 21tritt an die Stelle des 66.

Tages der

  1. Tag,
  2. an die Stelle der

§ 23Abs.

3 Satz 2 genannten Fristen tritt der Beginn der

Artikel 50Abs.

2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen genannten Frist, 5.

§ 28

treten a)

Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, b)

Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, c)

Absatz 3 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, 6.

§ 30

treten a)

Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, b)

Absatz 2 an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag. zur Einzelansicht § 1 § 2 Abkürzung von Fristen und Terminen

der Thüringer Landeswahlordnung Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die

§ 30Abs.

2 der Thüringer Landeswahlordnung vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817)

der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt: 1.

Satz 1 tritt an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, 2.

Satz 3 tritt an die Stelle des

  1. Tages der
  2. Tag, 3.

Satz 5 treten an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag. zur Einzelansicht § 2 § 3

krafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung

Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.