← Deutschland

§ 39 ThürLWG Landesnorm Thüringen - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer

Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1999 § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1)Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
  1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis oder eine andere Wahl gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2)Enthält bei der Briefwahl der Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3)Wird bei der Briefwahl ein Wahlumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4)Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf den Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5)Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert. Weitere Fassungen dieser Norm § 39 ThürLWG, vom 22.03.2012, gültig ab 28.03.2012 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 145 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003EC2NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WahlG_TH_!_39

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.