Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts Vom 7. April 1998 § 2
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 zum Einigungsvertrag fortgeltende Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind, soweit dort das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz als zuständige Behörde benannt ist, das Landesbergamt für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung sowie die Landesanstalt für Umwelt und Geologie für die Messung der Kontamination der Umwelt.
beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten
Uranerzbergbaus im Sinne
SchV) vom
Uranerzbergbaus im Sinne
Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das für den Uranerzbergbau zuständige Ministerium zuständig.
Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen
1 Satz 3, Abs. 2 und 3,
2 Satz 1 bis 3,
7 Satz 4,
1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,
2 Satz 2 sowie
SchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 AtSchuaZustV TH, vom 18.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 24.09.2020 § 2 AtSchuaZustV TH, vom 06.01.2004, gültig ab 15.01.2004 bis 21.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003EC9NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AtSchuaZustV_TH_!_2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.