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§ 2 AtSchuaZustV TH Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvor

Obsah (7)§ 118§ 30§ 40§ 41§ 64§ 67§ 116

Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet

Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts Vom 7. April 1998 § 2

(1)Sachlich zuständige Behörden für das nach Artikel 1 Satz 1

Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 zum Einigungsvertrag fortgeltende Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind, soweit dort das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz als zuständige Behörde benannt ist, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für die Erteilung von Genehmigungen, die Überwachung und für die Messung der Kontamination der Umwelt.

(2)Zuständige Behörde im Bereich

beruflichen Strahlenschutzes bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten

Uranerzbergbaus im Sinne

§ 118Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (Strl

SchV) vom

  1. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung
  2. nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5, § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, § 45 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 56 Satz 2, § 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3 Satz 2, § 60 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4, den §§ 62 und 63 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 2, 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7, den §§ 113 bis 115 Abs. 1 sowie
  3. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 12 und 44, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 bis 5 ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3)Zuständige Behörde für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten

Uranerzbergbaus im Sinne

§ 118Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 StrlSchV ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(4)Für die Bestimmung von Messstellen für die Körperdosis im Bereich der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten

Uranerzbergbaus nach § 118 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV ist das für den Uranerzbergbau zuständige Ministerium zuständig.

(5)Zuständig für den Vollzug der nach § 118 Abs. 2 StrlSchV für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten

Uranerzbergbaus anwendbaren Regelungen

§ 30Abs.

1 Satz 3, Abs. 2 und 3,

§ 40Abs.

2 Satz 1 bis 3,

§ 41Abs.

7 Satz 4,

§ 64Abs.

1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,

§ 67Abs.

2 Satz 2 sowie

§ 116Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Strl

SchV sind jeweils die in der Anlage für diese Bestimmungen benannten zuständigen Behörden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 AtSchuaZustV TH, vom 27.11.2012, gültig ab 22.12.2012 bis 31.12.2018 § 2 AtSchuaZustV TH, vom 06.01.2004, gültig ab 15.01.2004 bis 21.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003EC9NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AtSchuaZustV_TH_!_2

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