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§ 1 ThürGenTZustVO Landesnorm Thüringen - Allgemeine Zuständigkeit Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnik

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) Vom 14. April 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) vom

  1. April 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Gentechnikrechts (ThürGenTZustVO) vom
  2. April 1998 26.05.1998 Eingangsformel 26.05.1998 § 1 - Allgemeine Zuständigkeit 01.01.2019 § 2 - Überwachung 01.09.2013 § 3 - Behördliche Anordnungen 01.01.2019 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2019 § 5 - Inkrafttreten 26.05.1998 Aufgrund des § 31 Halbsatz 1 des Gentechnikgesetzes (GenTG) in der Fassung vom
  3. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  5. Januar 1991 (GBl. S. 2 ) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  6. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. März 1997 (BGBl. I S. 534), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Allgemeine Zuständigkeit

(1)Zuständige Behörde für die Ausführung des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2)Zuständige Behörde nach Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 1§ 2 Überwachung Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 25 Gen

TG für

  1. die Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, soweit diese durch die in § 2 Abs. 1 GenTG genannten Anlagen und Tätigkeiten berührt sind, und
  2. die Überwachung der biologischen Sicherheit im Sinne des § 1 Nr. 1 GenTG einschließlich der experimentellen Kontrolle ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2

§ 3 Behördliche Anordnungen Behördliche Anordnungen nach dem Gentechnikgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trifft das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. Soweit im Einzelfall im Rahmen der Überwachung zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz oder gegen die aufgrund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen behördliche Anordnungen erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug für die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Schutzgüter die nach § 2 Nr. 1 und 2 zuständigen Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich vorläufige Anordnungen erlassen. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist unverzüglich zu unterrichten und entscheidet über die endgültige Regelung.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Gen

TG ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.