Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale Vom 9. Dezember 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale vom
- Dezember 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale vom
- Dezember 1998 29.12.1998 Eingangsformel 29.12.1998 § 1 - Zuständigkeit 07.11.2020 § 2 - Kostenbeitrag 22.12.2012 § 3 - Vollstreckungskostenpauschale 22.12.2012 § 4 - In-Kraft-Treten 22.12.2012 Aufgrund des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom
- April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 3des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom
- September 1994 (GVBl. S. 1053), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 1998 (GVBl. S. 285), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur, dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
Eingangsformel § 1 Zuständigkeit
(1)Leistungsbescheide der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG und Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge nach § 53a des Thüringer Landesmediengesetzes werden durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ThürVwZVG ist entsprechend anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich danach, in welcher Gemeinde der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz nicht in Thüringen oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgebend.
(2)Absatz 1 ist entsprechend für juristische und natürliche Personen anzuwenden, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen worden sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG).
§ 1
§ 2 Kostenbeitrag Für jeden Fall der Inanspruchnahme der Kassen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Landkreise ist von den in § 1 genannten Kostengläubigern ein Kostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung an die Vollstreckungsbehörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag beträgt mindestens das Doppelte der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Kostenbeitrag von mehr als 100 Euro ist nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands zu leisten.
§ 2
§ 3 Vollstreckungskostenpauschale Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach § 36 Abs. 3 ThürVwZVG für jedes Vollstreckungsverlangen eine Verwaltungskostenpauschale. Für die Höhe der Verwaltungskostenpauschale ist § 2 entsprechend anzuwenden.
§ 3
§ 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 4