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§ 2 ThürRiFlEtikettVO Landesnorm Thüringen - Private Kontrollstelle Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Au

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Aufgaben und Ermächtigungen auf dem Gebiet der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Thüringer Rindfleischetikettierungsverordnung - ThürRiFlEtikettVO -) Vom 22. November 2002 § 2 Private Kontrollstelle

(1)Die Durchführung von betriebsbezogenen und betriebsübergreifenden Prüfungen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 2 Satz 1RiFlEtikettG wird auf den Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (private Kontrollstelle) übertragen.
(2)Die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 erfolgt nach einem vom Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz vorgegebenen Prüfungsplan. Im Rahmen der Prüfungen sollen insbesondere die betrieblichen Unterlagen eingesehen werden, mit denen nachgewiesen wird, dass die Verpflichtung zur Führung eines umfassenden Registriersystems nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wird.
(3)Über die Durchführung der Prüfungen ist von der privaten Kontrollstelle ein Prüfbericht zu erstellen. Die Mindestangaben, die der Prüfbericht enthalten muss, werden vom Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz vorgegeben. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist dem Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Anforderung in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.
(4)Die private Kontrollstelle unterliegt bei der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 der Aufsicht durch das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz. Dieses ist berechtigt, allgemeine oder besondere Weisungen, die sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausübung der übertragenen Aufgaben beziehen können, zu erteilen (Fachaufsicht).
(5)Stellt die private Kontrollstelle im Rahmen der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben fest, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG oder den aufgrund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht oder stellt sie entsprechende Anhaltspunkte hierfür fest, ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz unverzüglich zu informieren. Dies gilt insbesondere, soweit die private Kontrollstelle Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstößen feststellt, die nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz oder der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 339) in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.
(6)Das Land erstattet der privaten Kontrollstelle die bei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden notwendigen Aufwendungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürRiFlEtikettVO, vom 08.08.2013, gültig ab 01.09.2013 bis 23.04.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2002, 445 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003EFFNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=RiFlEtikettZustV_TH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.