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§ 4 ThürGDIVO Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Thüringer Verordnung über die Geodateninfrastruktur (ThürGDIVO) vom 24. April 2018 gültig ab: 24.05

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Geodateninfrastruktur (ThürGDIVO) Vom 24. April 2018 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung über die Geodateninfrastruktur (ThürGDIVO) vom

  1. April 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Geodateninfrastruktur (ThürGDIVO) vom
  2. April 2018 24.05.2018 Eingangsformel 24.05.2018 § 1 - Fachaufsicht 24.05.2018 § 2 - Ausgleichszahlungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis 24.05.2018 § 3 - Evaluierung 24.05.2018 § 4 - Inkrafttreten 24.05.2018 Anlage - Antrag auf Ausgleichszahlung nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Geodateninfrastruktur 24.05.2018 Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes (ThürGDIG) vom
  3. Juli 2009 (GVBl. S. 574), geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2016 (GVBl. S. 525), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Fachaufsicht Fachaufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, kreisfreien Städte und Landkreise hinsichtlich des Vollzugs des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes ist die für das amtliche Vermessungswesen zuständige obere Landesbehörde.

§ 1§ 2 Ausgleichszahlungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis

(1)Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise nehmen Aufgaben nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr. Hierfür ist eine Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung der Bereitstellung zentraler Komponenten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ThürGDIG durch das Land zu leisten. Kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise sind Anspruchsberechtigte im Sinne dieser Verordnung. Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige obere Landesbehörde ist für die Ausgleichszahlungen an die Anspruchsberechtigten für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz im übertragenen Wirkungskreis zuständig.
(2)Anspruchsberechtigten werden auf Antrag je Einwohner 0,10 Euro als Ausgleich gezahlt. Anspruchszeitraum ist das Kalenderjahr. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
(3)Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist bis zum Ablauf des 30. Juni des Anspruchszeitraums unter Angabe der Einwohnerzahl nach Absatz 2 Satz 3 und unter Verwendung des Formulars nach dem Muster der Anlage bei der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen oberen Landesbehörde zu stellen.
(4)Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sind kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise nach Absatz 1 anspruchsberechtigt, die nachweisen, dass
  1. die Metadaten der nach § 4 ThürGDIG betroffenen Geodaten und Geodatendienste nach der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom
  2. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12; 2009 L 328 vom 15.12.2009, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erfasst wurden,
  3. die Metadaten nach Nummer 1 über Suchdienste bereitgestellt wurden,
  4. die Geodaten nach § 4 ThürGDIG bis zum Ablauf des
  5. Juni des Anspruchszeitraums über Darstellungs- und Downloaddienste nach der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom
  6. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt wurden und
  7. die betroffenen Geodaten nach Anlage 1 des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes konform mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom
  8. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11; 2012 L 325 vom 23.11.2012, S. 19) in der am
  9. Dezember 2013 geltenden Fassung bereitgestellt wurden.
(5)Ab dem Jahr 2021 sind kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise nach Absatz 1 anspruchsberechtigt, wenn zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Kriterien auch die Konformität der betroffenen Geodaten nach den Anlagen 2 und 3 des Thüringer Geodateninfrastrukturgesetzes mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 nachgewiesen werden kann.
(6)Ab dem Jahr 2022 sind kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise nach Absatz 1 anspruchsberechtigt, wenn für aufrufbare Geodatendienste zusätzlich zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien auch die Konformität mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 8) nachgewiesen werden kann.
(7)Für den Nachweis der Anspruchsberechtigung wird als Testplattform die zentrale Komponente der Geodateninfrastruktur Deutschland genutzt.
(8)Erfüllen kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte oder Landkreise die Aufgaben nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz trotz Beanstandung durch die für das amtliche Vermessungswesen zuständige obere Landesbehörde nicht oder reichen sie unvollständige oder verfristete Anträge ein, ist der Antrag durch die für das amtliche Vermessungswesen zuständige obere Landesbehörde abzulehnen.
(9)Die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 wird durch Bescheid festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt bis zum 1. September des jeweiligen Anspruchszeitraumes an die Anspruchsberechtigten.

§ 2§ 3 Evaluierung Die Ausgleichszahlung nach § 2 Abs.

2 und die Regelungen zur Antragstellung nach § 2 Abs. 3, 7 und 8 sowie zur Auszahlung nach § 2 Abs. 9 werden spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung evaluiert.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4Anlage (zu § 2 Abs.

3) Antrag auf Ausgleichszahlung nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Geodateninfrastruktur Alle Felder sind zwingend auszufüllen! Bezeichnung der kreisangehörigen Gemeinde, der kreisfreien Stadt oder des Landkreises: Anzahl der Einwohner (vom Landesamt für Statistik fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres): Bankverbindung: IBAN: BIC: Institut: Metadaten-IDs: (durch Drücken der Tab-Taste im untersten Feld erweiterbar) Stempel der Behörde; Name der/des Zuständigen der Behörde (in Druckbuchstaben) Ort, Datum, Unterschrift

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.