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§ 3 ThürAUPAVO Landesnorm Thüringen - Voraussetzungen der Anerkennung Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unters

Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO) Vom 21. November 2017 § 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1)Die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag setzt voraus, dass
  1. auf der Grundlage eines eingereichten fachlichen Konzeptes ein regelmäßiges und verlässliches Angebot zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag durch mindestens zwei Helfer erfolgt, die für ihre Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind sowie fachlich angeleitet werden,
  2. die Anforderungen der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI erfüllt sind,
  3. ein ausreichender Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, welche die Helfer im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden können, besteht,
  4. bedarfsgerechte räumliche Voraussetzungen vorhanden sind, sofern Angebote in Gruppen stattfinden sollen,
  5. das Angebot konzeptionell darauf ausgerichtet ist, Leistungen als Teil einer regionalen Versorgungsstruktur zu erbringen und Bereitschaft für die Kommunikation und Kooperation innerhalb des abgestimmten und vernetzten Versorgungssystems besteht,
  6. der Antragsteller sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht über den Vorjahreszeitraum bis zum
  7. April vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl sowie die Art der übernommenen Betreuungen und Entlastungen einschließlich der eingesetzten hauptamtlichen Kräfte und ehrenamtlichen Helfer gibt sowie durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen und
  8. der Antragsteller der Veröffentlichung seiner Leistungen und der dafür geforderten Vergütungen in der Leistungs- und Preisvergleichsliste der Landesverbände der Pflegekassen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB XI zustimmt; die von den Antragstellern vorzulegenden Angaben zu ihren Leistungen und den dafür berechneten Vergütungen sind entsprechenden Formblättern der zuständigen Behörde zu entnehmen.
(2)Eine Regelmäßigkeit des Angebotes nach Absatz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn dauerhaft und in bestimmten zeitlichen Abständen, in der Regel wöchentlich, Leistungen angeboten werden. Für die Verlässlichkeit eines Angebotes nach Absatz 1 Nr. 1 muss die Vertretung der Helfer, insbesondere im Fall von Urlaub oder Erkrankung, sichergestellt werden können.
(3)Die fachliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 1 erwerben die Helfer durch vorbereitende Schulungen sowie regelmäßige Fortbildungen nach § 4, die hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs auf das jeweilige Angebot zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag auszurichten sind.
(4)Für die fachliche Anleitung ist eine kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der Helfer durch eine Fachkraft im Sinne der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI erforderlich. Die Aufgaben der Fachkraft umfassen mindestens
  1. einen persönlichen Erstkontakt mit dem Anspruchsberechtigten zur Klärung der im Einzelfall geeigneten Form des Angebotes zur Unterstützung im Alltag,
  2. ein regelmäßiges Angebot von Team- und Fallbesprechungen für die Helfer,
  3. bedarfsgerechte Fortbildung der Helfer und
  4. Beratung bei Veränderung der Unterstützungsbedarfe sowie bei Krisen.
(5)Angebote nach Absatz 1 werden nur anerkannt, wenn für Leistungen nicht mehr als 24 Euro pro Stunde abgerechnet werden; hierin sind alle Nebenkosten einschließlich der Personalnebenkosten und der Fahrtkosten enthalten. Das für Pflegepolitik zuständige Ministerium prüft alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2020, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung die Notwendigkeit und den Umfang einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 289 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F23NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PflUntV_TH_!_3

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