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§ 2 ThürIfSGZustVO Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektio

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) Vom 2. März 2016 § 2

(1)Als untere Gesundheitsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde nach 1. § 11 Abs. 4 IfSG für die Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die zuständige Landesbehörde, 2. § 16 IfSG für
  1. a)das Treffen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1,
  2. b)die Ausübung und die Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Rechte,
  3. c)Anordnungen nach Absatz 3,
  4. d)die Anordnung von Maßnahmen auf Vorschlag des Gesundheitsamtes nach Absatz 6,
  5. e)Änderung oder Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 7 Satz 3 und 4, 3. § 17 Abs. 1 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen, 4. § 25 Abs. 4 Satz 2 IfSG für die Anordnung der inneren Leichenschau, 5. § 28 IfSG für
  6. a)die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2,
  7. b)die Überwachung des Vollzuges von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2, 5a. § 28b Abs. 3 Satz 6 IfSG für das Verlangen von Auskünften von Leitungen von Einrichtungen und Unternehmen nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 28b Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG erforderlich sind, soweit es sich um Besucher handelt, 6. § 30 Abs. 1 IfSG für die Anordnung der Absonderung, 7. § 31 IfSG für die Auferlegung eines Tätigkeitsverbotes, 8. § 34 IfSG für
  8. a)die Zulassung von Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt nach Absatz 7 sowie
  9. b)die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen nach Absatz 9, 9. § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG für die infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung und 10. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f Doppelbuchst. cc und Nr. 2, Satz 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 sowie 4 oder § 11 Abs. 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 2 und 3 IfSG für die Anordnung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
(3)Die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gesundheitsbehörde sind zuständige Behörde für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund der nach § 7 erlassenen infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen, sofern diese Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürIfSGZustVO, vom 23.07.2021, gültig ab 30.07.2021 bis 14.12.2021 § 2 ThürIfSGZustVO, vom 09.06.2020, gültig ab 11.06.2020 bis 29.07.2021 § 2 ThürIfSGZustVO, vom 02.03.2016, gültig ab 31.03.2016 bis 10.06.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2016, 155 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003F2DNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=IfSGZustV_TH_!_2

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